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Full text: Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die VO über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung) geändert wird

Seite 3 ? Die Vor-Ort-Kontrollvorgabe durch die Gewässeraufsicht. Allerdings müsste bei der Anzahl der Kontrollen erheblich nachgebessert werden; ? Die niedrigeren Mengenbegrenzungen bei der Stickstoffdüngung in Anlage 3 Tabelle 2 sowie die Aufnahme von Düngerobergrenzen für Wein. Folgende Nachbesserungen sind für einen umfassenden Gewässerschutz notwendig und sollten ergänzt werden: ? Die Daten der Aufzeichnungen sind in Gebieten mit Nitratgrenzwertüberschreitungen (Anhang 5) verpflichtend an die Behörden weiterzugeben. Diese Daten sind seitens der Behörde anonymisiert Interessierten (Wissenschaft, Wasserleitungsverbände) zur Verfügung zu stellen, damit Forschung ermöglicht wird und Wasserverbände vorbeugend Maßnahmen setzen können. ? Die erforderliche Lagerkapazität von Gülle von derzeit sechs Monaten sollte auf zehn Monate ausgeweitet werden. ? Es wäre sinnvoll, in den belastenden Gebieten (Anlage 5) verpflichtende Bodenproben einzuführen, um den Stickstoffgehalt im Boden jährlich zu bestimmen. Damit kann der Stickstoffgehalt im Boden erfasst und die Düngung dementsprechend angepasst werden, um Stickstoffauswaschungen vorzubeugen. ? Ein bundesweites Verbot für Klärschlammdüngung wäre vorzusehen, um den Eintrag von Arzneimittel- und Antibiotikarückständen, Mikroplastik, hormonell wirkenden Stoffen etc in die Umwelt und in den Lebensmittelkreislauf zu verhindern. ? Neben Schulungen für LandwirtInnen (als verantwortliche VersursacherInnen) sieht es die BAK als notwendig an, dass auch die BürgerInnen über zu hohe Nitratwerte insbesondere in den betroffenen Gebieten informiert werden. Die BewohnerInnen sollten aktiv auf geeignete Weise auf den Zustand der Grundwasserkörper und Fließgewässer hingewiesen werden, zB individuell mit der Wasserrechnung oder durch eine Mitteilung im Gemeindeblatt. Damit können die Leistungen der Wasser- versorgungsunternehmen, deren Aufgabe es ist, trotz Grundwasserverunreinigungen sauberes und einwandfreies Trinkwasser an die KonsumentInnen zu liefern, besser nachvollzogen werden. Zu den wesentlichen Bestimmungen des geplanten Entwurfs: Begriffsbestimmungen, zu § 1 Zukünftig werden Unterscheidungen bei Düngemittel aufgenommen (leichtlöslicher stickstoffhältiger Dünger; langsam löslicher stickstoffhältiger Dünger) die aus fachlicher Sicht durchaus sinnvoll sind. Aber wie und von wem soll in der Praxis kontrolliert werden, welche Düngemittel der/die LandwirtIn auf welchen Flächen einsetzt? Da für diese Düngemittel unterschiedliche Verbotszeiträume gelten, sollte in den Erläuternden Bemerkungen klar ausgeführt werden, wie die Kontrollen in der Praxis erfolgen. Klärschlamm als zulässiges Düngemittel: Mit dem Einsatz von Klärschlamm werden Arzneimittel- und Antibiotikarückstände, Mikroplastik, hormonell wirksame Substanzen etc in
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