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? Die Vor-Ort-Kontrollvorgabe durch die Gewässeraufsicht. Allerdings müsste bei der
Anzahl der Kontrollen erheblich nachgebessert werden;
? Die niedrigeren Mengenbegrenzungen bei der Stickstoffdüngung in Anlage 3
Tabelle 2 sowie die Aufnahme von Düngerobergrenzen für Wein.
Folgende Nachbesserungen sind für einen umfassenden Gewässerschutz notwendig und
sollten ergänzt werden:
? Die Daten der Aufzeichnungen sind in Gebieten mit Nitratgrenzwertüberschreitungen
(Anhang 5) verpflichtend an die Behörden weiterzugeben. Diese Daten sind seitens
der Behörde anonymisiert Interessierten (Wissenschaft, Wasserleitungsverbände) zur
Verfügung zu stellen, damit Forschung ermöglicht wird und Wasserverbände
vorbeugend Maßnahmen setzen können.
? Die erforderliche Lagerkapazität von Gülle von derzeit sechs Monaten sollte auf zehn
Monate ausgeweitet werden.
? Es wäre sinnvoll, in den belastenden Gebieten (Anlage 5) verpflichtende
Bodenproben einzuführen, um den Stickstoffgehalt im Boden jährlich zu bestimmen.
Damit kann der Stickstoffgehalt im Boden erfasst und die Düngung dementsprechend
angepasst werden, um Stickstoffauswaschungen vorzubeugen.
? Ein bundesweites Verbot für Klärschlammdüngung wäre vorzusehen, um den Eintrag
von Arzneimittel- und Antibiotikarückständen, Mikroplastik, hormonell wirkenden
Stoffen etc in die Umwelt und in den Lebensmittelkreislauf zu verhindern.
? Neben Schulungen für LandwirtInnen (als verantwortliche VersursacherInnen) sieht
es die BAK als notwendig an, dass auch die BürgerInnen über zu hohe Nitratwerte
insbesondere in den betroffenen Gebieten informiert werden. Die BewohnerInnen
sollten aktiv auf geeignete Weise auf den Zustand der Grundwasserkörper und
Fließgewässer hingewiesen werden, zB individuell mit der Wasserrechnung oder
durch eine Mitteilung im Gemeindeblatt. Damit können die Leistungen der Wasser-
versorgungsunternehmen, deren Aufgabe es ist, trotz Grundwasserverunreinigungen
sauberes und einwandfreies Trinkwasser an die KonsumentInnen zu liefern, besser
nachvollzogen werden.
Zu den wesentlichen Bestimmungen des geplanten Entwurfs:
Begriffsbestimmungen, zu § 1
Zukünftig werden Unterscheidungen bei Düngemittel aufgenommen (leichtlöslicher
stickstoffhältiger Dünger; langsam löslicher stickstoffhältiger Dünger) die aus fachlicher Sicht
durchaus sinnvoll sind. Aber wie und von wem soll in der Praxis kontrolliert werden, welche
Düngemittel der/die LandwirtIn auf welchen Flächen einsetzt? Da für diese Düngemittel
unterschiedliche Verbotszeiträume gelten, sollte in den Erläuternden Bemerkungen klar
ausgeführt werden, wie die Kontrollen in der Praxis erfolgen.
Klärschlamm als zulässiges Düngemittel: Mit dem Einsatz von Klärschlamm werden
Arzneimittel- und Antibiotikarückstände, Mikroplastik, hormonell wirksame Substanzen etc in