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die Umwelt und in weitere Folge in den Lebensmittelkreislauf eingebracht. Daher spricht sich
die BAK im Sinne des Vorsorgeprinzips gegen den Einsatz von Klärschlamm als Düngemittel
aus. Dies hat die BAK bereits in ihren bisherigen Stellungnahmen zum Aktionsprogramm Nitrat
2012 sowie Aktionsprogramm Nitrat 2016 vorgebracht und ein entsprechendes Verbot
angeregt.
Daher fordert die BAK wiederholt, ein bundesweites Verbot für die Klärschlammdüngung in
der Landwirtschaft zu erlassen und sich auch auf EU-Ebene für ein europaweites Verbot der
Klärschlammdüngung in der Landwirtschaft einzusetzen.
Verbotszeiträume, zu § 2 (5)
Künftig werden die Ausnahmen der Landeshauptleute vom Düngerverbot im Herbst
gestrichen. Damit wird eine langjährige Forderung der BAK umgesetzt. Dies wird daher
ausdrücklich begrüßt.
Stallmistlagerung, zu § 6 Abs (1)
Zukünftig soll es möglich sein (§ 6 Abs 1) Stallmist vor dem Ausbringen auf landwirtschaft-
lichen Flächen fünf Tage zwischenzulagern. Damit wird das Risiko von Nitrateinträgen in
Gewässer erhöht. Unklar ist zudem, wie die Einhaltung dieser 5-Tages-Frist kontrolliert wird.
Daher sollte dieser Vorschlag im Interesse des Gewässerschutzes gestrichen werden.
Lagerkapazität, zu § 6 Abs (2)
Aus fachlicher Sicht wird empfohlen, die Lagerkapazitäten, zumindest in Gebieten in erhöhter
Nitratauswaschung (Anlage 5), von derzeit sechs Monaten auf 10 Monate auszuweiten.
Begrenzung für Stickstoffausbringung, zu § 7 (1)
Hier wird der Verweis auf „Beratungsunterlagen, Empfehlungen kompetenter Stellen … oder
Anwendung von Düngungsrichtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft oder mit Hilfe sonstiger geeigneter Unterlagen“ gestrichen. Für
die Praxis enthalten diese Düngerempfehlungen in der Regel Richtwerte, die von der
Bodenbeschaffenheit und der Ertragslage abhängen. So zeigt sich, dass die maximalen
Düngerobergrenzen, wie sie im Aktionsprogramm Nitrat 2016 formuliert wurden, von den
Empfehlungen der Richtlinien für die sachgerechte Düngung zum Teil doch stark abgewichen
sind. Daher sollte der Hinweis auf Düngerempfehlungen jedenfalls in seiner bisherigen Form
erhalten bleiben.
Aufzeichnungspflichten zu § 8
Es wird ausdrücklich begrüßt, dass zukünftig auch Aufzeichnungen über die von
Bewässerungswasser zugeführte Stickstoffmenge sowie über die tatsächlichen Erträge zu
führen sind. Damit kann zukünftig eine bessere bedarfsgerechte Düngung erfolgen und der
Nitratauswaschung vorgebeugt werden.
Allerdings gilt auch weiterhin eine generelle Aufzeichnungsverpflichtung erst ab einer
Mindestgröße eines landwirtschaftlichen Betriebes von 15 Hektar. Die BAK ersucht, diese
Mindestgröße zumindest auf 10 Hektar herabzusetzen. So gibt es beispielsweise auch in