Bundesministerium für Justiz
Abteilung 2
Sachen-, Schuld- und Wohnrecht
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2021-0.429.328 KO/Gst/WR/Ho Mag Walter Rosifka DW 12611 akwien.at 30.07.2021
Bundesgesetz, mit dem das Wohnungseigentumsgesetz 2002 geändert wird
(WEG-Novelle 2022 – WEG-Nov 2022)
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung.
Die Klimapolitik wendet sich auch an den Gebäudesektor. Im Bereich des Wohnrechts ist da-
mit auch das Wohnungseigentumsrecht angesprochen. Im vorliegenden Entwurf zu einer
Wohnungseigentumsgesetz-Novelle (WEG-Novelle) wird etwa wegen des gewünschten
Umstiegs auf elektrisch betriebene Fahrzeuge eine Erleichterung für Lademöglichkei-
ten im Bereich von Wohngebäuden geschaffen.
Zudem soll die Durchsetzbarkeit von notwendigen Erhaltungsmaßnahmen sowie etwa auch
die Schaffung von gemeinschaftlichen Photovoltaik-Anlagen durch die Erleichterung der Be-
schlussfassung unter Wahrung berechtigter Minderheitsrechte erleichtert werden.
Ein weiters wesentliches Mittel, energiesparende Maßnahmen auf WE-Liegenschaften anzu-
regen, soll auch die Implementierung einer grundsätzlich verpflichtenden Rücklagendotie-
rung sein. WohnungseigentümerInnen müssen gem der Absicht des Entwurfes einen Min-
destbetrag in Höhe des Kategorie-D-Hauptmietzinses in die Rücklage iSd § 31 WEG einzah-
len, deren Veranlagung und Verwendung im Wesentlichen dem Verwalter zusteht. Seine ge-
setzliche Vollmacht ist nach außen unbeschränkbar, die Gefahr von Malversationen zum
Schaden der Eigentümerinnen steigt daher.
Bereits an dieser Stelle sei angemerkt, dass die mit Umsetzung der geplanten Novelle sich
ergebenden Mehrbelastungen der WohnungseigentümerInnen eine Stärkung der Rech-