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Rechnung und nimmt hierzu einige Anpassungen vor. Angesichts der erheblichen
Weiterentwicklung der Vertriebslandschaft ist dies auch notwendig, zumal die aktuellen
Regelungen zu vertikalen Vereinbarungen seit dem Jahr 2010 in Geltung stehen.
Festgehalten wird darüber hinaus, dass der Online-Handel zunehmend an Bedeutung und
Volumen gewinnt und die Gefahr besteht, dass mit steigender Vielfalt und wachsendem
Angebot gleichzeitig die Transparenz für VerbraucherInnen sinkt. Um diesem Problem gerecht
zu werden, sollte die Europäische Kommission die Bedenken der VerbraucherInnen bzw
Verbraucherschutzorganisationen verstärkt berücksichtigen und in den Entscheidungskontext
miteinbeziehen.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Im Zuge der Evaluierung ermittelte die Kommission vier Bereiche, in denen nunmehr
Änderungen in Aussicht genommen werden. Diese betreffen:
a) Zweigleisiger Vertrieb
Der zweigleisige Vertrieb umfasst Situationen, in denen Anbieter ihre Waren oder
Dienstleistungen nicht nur über unabhängige Vertriebshändler, sondern auch direkt an
EndkundeInnen verkaufen und dabei in direktem Wettbewerb mit ihren unabhängigen
Vertriebshändlern stehen.
Seit Annahme der aktuellen Vertikal-GVO hat sich die Bedeutung des zweigleisigen Vertriebs
vor allem durch die Zunahme des Online-Handels wesentlich geändert. Eine bedeutende Rolle
spielen dabei Online-Plattformen bzw Online-Vermittlungsdienste, die neue Geschäftsmodelle
ermöglicht haben (virtueller Marktplatz).
Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass eine generelle Freistellung nur dann gegeben ist,
wenn der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen auf Einzelhandelsebene
höchstens 10 % beträgt. Bei einem Marktanteil zwischen 10 % und 30 % ist ein
Informationsaustausch zwischen den an der vertikalen Vereinbarung beteiligten Unternehmen
ausgeschlossen.
Die BAK sieht eine Freistellung bis zu einem Marktanteil von 10 % grundsätzlich als
unbedenklich an. Allerdings sollte der gemeinsame Informationsaustausch nur bis zu einem
Marktanteil von 20 % (anstelle der vorgesehenen 30 %) zulässig sein, um Wettbewerbs-
verfälschungen zu Lasten von KonsumentInnen hintanzuhalten.
Die EU-Kommission hat darüber hinaus richtig erkannt, dass wettbewerbliche Bedenken
bestehen, wenn Online-Plattformen eine Hybridstellung einnehmen, das heißt, wenn sie mit
Unternehmen, die die Plattform für das Anbieten ihrer Waren oder Dienstleistungen
verwenden, in Wettbewerb stehen.