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Diese Online-Plattformen sollen nach den Bestimmungen dieses Entwurfs daher nicht in den
Genuss der durch die vorliegende Verordnung gewährten Gruppenfreistellung kommen. In
diesem Fall muss eine Einzelbeurteilung nach Art 101 des AEUV vorgenommen werden. Dies
wird seitens der BAK ausdrücklich begrüßt.
b) Paritätsverpflichtungen
Die in Aussicht genommene Vertikal-GVO regelt zwei Formen der Paritätsverpflichtungen.
„Weite“ Paritätsverpflichtungen regeln, dass ein Unternehmen seinem Vertragspartner
mindestens genauso günstige Bedingungen anbieten muss, wie auf jeglichen anderen
Vertriebs-/Vermarktungskanälen (zB anderen Plattformen).
Der Kommissionsvorschlag, wonach solche plattformübergreifenden Paritätsverpflichtungen
nunmehr in die Liste der nicht freigestellten Beschränkungen in Art 5 Abs 1 Buchstabe d des
Entwurfs der überarbeiteten Vertikal-GVO aufgenommen werden sollen, wird von der BAK
sehr positiv bewertet.
„Enge“ Paritätsklauseln regeln, dass Unternehmen für direkte Vertriebs- oder
Vermarktungskanäle (zB über die eigene Homepage) keine günstigeren Konditionen anbieten
dürfen, als über die Plattform. Diese sollen laut dem Entwurf der überarbeiteten Vertikal-GVO
freigestellt bleiben, sofern die Marktanteilsschwellen von 30 % nicht überschritten werden.
Die Europäische Kommission führt als Begründung für ihren Vorschlag aus, dass derartige
vertikale Vereinbarungen keine schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung darstellen und
zu einer Verbesserung des Vertriebs sowie zu einer angemessenen Beteiligung der
VerbraucherInnen an dem daraus entstehenden Gewinn führen.
Nach Ansicht der BAK können gerade bei Buchungsplattformen auch „enge“ Paritätsklauseln
Wettbewerbsbedenken auslösen, insbesondere dann, wenn sie den Bewegungsspielraum
von Preisfestsetzungen von Unternehmen ungebührlich einschränken und dies im Endeffekt
zu Lasten von KonsumentInnen geht. Es stellt sich die Frage, inwiefern VerbraucherInnen
davon (mehr) profitieren sollten, wenn ein Hotel – welches in einem Vertragsverhältnis mit
einer Hotelbuchungsplattform steht – seine Zimmer über die eigene Website nicht zu
günstigeren Konditionen anbieten darf als über die Hotelbuchungsplattform. Derartige
Einschränkungen nehmen Hotels den Anreiz bzw sogar die Möglichkeit, StammkundInnen
Zimmer zu Sondertarifen anzubieten. Außerdem besteht die Gefahr, dass auf diese Weise die
Gästeakquise über andere Kommunikationskanäle gehemmt wird.
In diesem Zusammenhang soll auch die wettbewerbliche Diskussion zu Online-
Buchungsplattformen erwähnt werden, die in Österreich durch die Bestimmungen im Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und Preistransparenzgesetz ausgewogen einer
Lösung zugeführt wurde.