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Nach Abschluss der Konsultation im 1. Quartal 2020 möchte die EU-Kommission nun in einer
weiteren Konsultation Optionen für die Überarbeitung bestimmter Bereiche erfragen.
Die BAK verweist in diesem Zusammenhang auf ihre Stellungnahme vom 14. Jänner 2020.
Auch die Fragen der gegenständlichen Konsultation sind vorrangig an Unternehmen und
Unternehmensvertretungen gerichtet und können nach Ansicht der BAK in weiten Teilen nur
von Seiten jener Unternehmen sachgerecht beantwortet werden, welche ausreichend
praktische Erfahrung in der Anwendung der gegenständlichen GVOs haben und darüber
hinaus auch die betriebswirtschaftlich relevanten Daten dazu liefern können.
Die BAK wird daher in dieser Stellungnahme nur allgemein auf die Konsultationsfragen
eingehen.
Zu den wesentlichen Fragestellungen der Konsultation:
Die EU-Kommission hält fest, dass es auch weiterhin Horizontal-GVOs sowie Leitlinien dazu
geben soll, weil diese die Beurteilung horizontaler Vereinbarungen nach Artikel 101 AEUV
erheblich erleichtern und zur Senkung der Befolgungskosten für Unternehmen beitragen.
Die BAK teilt die Analyse der Kommission und spricht sich ebenfalls für neue – den aktuellen
Entwicklungen angepasste – horizontale GVOs aus.
Im Rahmen der gegenständlichen Konsultation prüft die EU-Kommission Optionen, um die
Teilnahme von KMUs an FuE-Vereinbarungen und Spezialisierungsvereinbarungen zu
fördern.
Grundsätzlich tragen Freistellungsverordnungen dazu bei, Rechtssicherheit für Unternehmen
zu erhöhen.
Ein wesentliches Ziel der GVOs ist auch, dass KonsumentInnen durch eine effizientere
Zusammenarbeit und die vereinfachte Förderung von Forschungs- und Entwicklungs-
aktivitäten vor allem in den Bereichen der Digitalisierung, Dekarbonisierung, Ressourcen- und
Energieeffizienz durch Produktvielfalt und angemessene Preise profitieren. In diesem
Zusammenhang wird eine Evaluierung angeregt, in welchem Ausmaß sich die Vorteile für
KonsumentInnen aus den GVOs niedergeschlagen haben.
Speziell im Bereich Digitalisierung sieht die BAK zulässige Kooperationen als zweckmäßig
und positiv für die österreichischen Unternehmen an. Dies wird auch – soweit der Wettbewerb
nicht beschränkt wird – sowohl von der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde
(Thesenpapier „Digitalisierung und Wettbewerb“) als auch von der in Deutschland
eingesetzten Kommission Wettbewerbsrecht 4.0 („Ein neuer Wettbewerbsrahmen für die
Digitalwirtschaft“) hervorgehoben.