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entsprochen wird. Es wird auf die Umsetzung ebendieser EU-Richtlinie mit einer
entsprechenden Parteistellung im Bereich des Abfallwirtschaftsgesetzes verwiesen.
§ 49 Z 7 ist grammatikalisch richtig zu stellen.
Die Errichtung und die Ausgestaltung von Häfen und Länden werden in § 57 und § 58
geregelt. Vorliegender Entwurf sieht keine Änderung dieser Paragraphen vor. Im Interesse der
Senkung der Emissionen (Lärm, Luftschadstoffe) und zur Erreichung der jüngsten Klimaziele
erscheint eine Änderung allerdings angebracht. Die BAK schlägt vor, eine verpflichtende
Ausstattung bzw Nachrüstung der Häfen und Länden mit einer Landstromversorgung
vorzusehen. Es wird diesbezüglich auf die geringen Kosten bei hohem Nutzen und
entsprechende „Best-Practice-Beispiele“ (etwa den Länden in Wien) hingewiesen. Zudem gibt
es Bestrebungen der Europäischen Kommission (etwa im Rahmen des Vorschlags zum
Ausbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe – COM(2021) 559 endg.) eine
verpflichtende Nachrüstung zu forcieren.
In § 14 wird die Bundesministerin bzw der Bundesminister ermächtigt, für Binnenschiffe
Maßnahmen zur Gewässerreinhaltung durch Verordnung festzulegen. Die hier getroffenen
Kriterien sind umfassender und klarer als jene, die für Schifffahrtsanlagen (Häfen, Länden,
Lagergebäude, Umschlagsstellen usw) gelten. Aus Sicht der BAK geht von Schifffahrts-
anlagen eine ähnliche Gefährdung der Reinheit der Gewässer aus. Es wird daher angeregt,
die Verordnungsermächtigung für die Ausgestaltung der Schifffahrtsanlagen (§ 58 SchFG)
durch die in § 14 vorgesehenen Regelungen zu ergänzen.
Die geplanten Änderungen zum Schifffahrtsgewerberecht (§ 77 und folgende) bedürfen
Ergänzungen. Gemäß § 79 ist ein Konzessionswerber als nicht zuverlässig anzusehen, wenn
er von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer
Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde. Aus Sicht der BAK ist die
Verlässlichkeit eines Konzessionswerbers nicht nur daran zu messen. Es sind weitere
Tatbestände aufzunehmen und zwar wie folgt:
„Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen jedenfalls dann, wenn
gegen ihn oder, falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des
Handelsrechtes ist, auch gegen seine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ein rechtskräftiges Straferkenntnis
wegen schwerwiegender oder wiederholter Verstöße
a) gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften oder
b) gegen zollrechtliche, arbeits- und sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen
die einem Dienstgeber gemäß Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz obliegen-
den Pflichten oder
c) gegen Pflichten aus dem ArbeitnehmerInnenschutzrecht, insbesondere gegen das
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz,
erlassen worden ist.
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen jedenfalls dann, wenn
gegen ihn oder, falls er eine eingetragene Personengesellschaft ist, auch gegen seine
nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung