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sachkundige Person mit zwei ErsthelferInnen sicherzustellen (vgl § 43 Abs 1 Z 2), birgt ein
enormes Risiko. Dies trifft insbesondere auf außergewöhnliche Ereignisse zu, bei denen die
Sachkundigen für Fahrgastschifffahrt unter anderem die Fähigkeit besitzen müssen, „die
Sicherheitseinsatzplanung für die Evakuierung von Teilen oder des gesamten Schiffes unter
Berücksichtigung verschiedener Notfallsituationen (zB Rauch, Feuer, Leckage, Gefahr für die
Stabilität des Schiffes, von der beförderten Ladung ausgehende Gefahren) umzusetzen“ (vgl
Anlage 19 der SchBVO § 23 Abs 1 Z 1). In diesem Zusammenhang wird auf das hohe
Durchschnittsalter der Reisenden und die Überalterung zahlreicher Fahrgastschiffe
hingewiesen. Beide Faktoren tragen zusätzlich dazu bei, dass eine rasche und problemlose
Hilfeleistung (bis zur Evakuierung von Personen) nur mit einer höheren Anzahl an
Beschäftigten (Sachkundige für Fahrgastschifffahrt und ErsthelferInnen) sicher zu
bewerkstelligen ist. Die hier vorgesehene Reduktion wird seitens der AK abgelehnt.
Auf Rhein und Donau gibt es, insbesondere in der Güterschifffahrt, zahlreiche Familienbetrie-
be. Dabei ist die ganze Familie, oft über Monate, an Bord und häufig Teil der nautischen Be-
satzung. Unter den Familienmitgliedern können sich zudem Kinder jeden Alters befinden. Da
Minderjährige Kinder auf Güterschiffen besonderen Gefahren ausgesetzt sind, ist in § 36 Abs
5 der Schiffsbetriebsverordnung folgender Passus zu finden:
„Die Person, der die Betreuung an Bord lebender Kinder unter sechs Jahren obliegt, darf
nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein, es sei denn, es werden Maßnahmen getroffen,
um die Sicherheit der Kinder ohne ständige Aufsicht zu gewährleisten.“
Die „Maßnahmen ohne Aufsicht“ werden allerdings nicht weiter spezifiziert und auch zeitlich
nicht eingeschränkt. Es stellt sich daher grundsätzlich die Frage, inwieweit die Regelung über-
haupt geeignet ist, das Kindswohl zu garantieren. Es ist weiters fraglich, ob diese Regelung
nicht im Widerspruch zu anderen (auch internationalen) Schutz- und Fürsorgebestimmungen
für Kinder steht.
Die BAK ersucht um Berücksichtigung ihrer Anliegen und Anregungen.