Bundesinnung der Kunsthandwerke
Bundessparte Gewerbe und Handwerk
der Wirtschaftskammer Österreich
Wiedner Hauptstraße 63
1045 Wien
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- WP-GSt/Au/Kl Sonja Auer-Parzer
Markus Schüller
DW 12311
DW 13106
DW 142311
DW 143106
22.04.2022
Verordnung der Bundesinnung der Kunsthandwerke über die Meisterprüfung
für das Handwerk der Blechblasinstrumentenerzeuger (Blechblas-
instrumentenerzeuger-Meisterprüfungsordnung)
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung der Neufassung zur
Prüfungsordnung für die Blechblasinstrumentenerzeuger-Meisterprüfung, mit der auch eine
Anpassung der Vorschriften an die Vorgaben zum Gesetz zum nationalen
Qualifikationsrahmen erfolgen soll.
? Begrüßt wird die Aufnahme der Ausbilderprüfung (Modul 4) als obligatorischer
Bestandteil der Prüfungsordnung.
? Da sichergestellt werden muss, dass die zukünftigen Gewerbetreibenden auch die für
den Gewerbebetrieb relevanten arbeitsrechtlichen Kenntnisse aufweisen können,
sollte die Prüfungsordnung auch dahingehend ergänzt werden.
Zu den Ergänzungs- und Änderungsvorschlägen im Konkreten:
Anrechnungen von Ausbildungen gemäß § 3 Absatz 5 des Entwurfs
Die Anrechnungsbestimmungen betreffend Modul 1 Teil A und Modul 2 Teil A der
Meisterprüfung (Prüfarbeit bzw Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung) werden
grundsätzlich begrüßt. Da die korrekte Bezeichnung des Lehrberufs entsprechend der
Lehrberufslisteverordnung jedoch „Blechblasinstrumentenerzeugung“ lautet, wird
dahingehend um Korrektur ersucht.
Arbeitsrechtliche Regelungen
Erfahrungen aus der arbeitsrechtlichen Beratung zeigen bei den Gewerbetreibenden oft
Schwachpunkte in den Kenntnissen über das Kündigungs-, Urlaubs-, Kollektivvertrags- und
Arbeitszeitrecht. Grundsätzlich sollten daher zukünftige Gewerbetreibende auch die für ihr