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Full text: Verordnung der Bundesinnung der Kunsthandwerke über die Meisterprüfung für das Handwerk der Blechblasinstrumentenerzeuger (Blechblasinstrumentenerzeuger-Meisterprüfungsordnung)

Bundesinnung der Kunsthandwerke Bundessparte Gewerbe und Handwerk der Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63 1045 Wien E-Mail: diekunsthandwerke@wko.at Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum - WP-GSt/Au/Kl Sonja Auer-Parzer Markus Schüller DW 12311 DW 13106 DW 142311 DW 143106 22.04.2022 Verordnung der Bundesinnung der Kunsthandwerke über die Meisterprüfung für das Handwerk der Blechblasinstrumentenerzeuger (Blechblas- instrumentenerzeuger-Meisterprüfungsordnung) Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung der Neufassung zur Prüfungsordnung für die Blechblasinstrumentenerzeuger-Meisterprüfung, mit der auch eine Anpassung der Vorschriften an die Vorgaben zum Gesetz zum nationalen Qualifikationsrahmen erfolgen soll. ? Begrüßt wird die Aufnahme der Ausbilderprüfung (Modul 4) als obligatorischer Bestandteil der Prüfungsordnung. ? Da sichergestellt werden muss, dass die zukünftigen Gewerbetreibenden auch die für den Gewerbebetrieb relevanten arbeitsrechtlichen Kenntnisse aufweisen können, sollte die Prüfungsordnung auch dahingehend ergänzt werden. Zu den Ergänzungs- und Änderungsvorschlägen im Konkreten: Anrechnungen von Ausbildungen gemäß § 3 Absatz 5 des Entwurfs Die Anrechnungsbestimmungen betreffend Modul 1 Teil A und Modul 2 Teil A der Meisterprüfung (Prüfarbeit bzw Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung) werden grundsätzlich begrüßt. Da die korrekte Bezeichnung des Lehrberufs entsprechend der Lehrberufslisteverordnung jedoch „Blechblasinstrumentenerzeugung“ lautet, wird dahingehend um Korrektur ersucht. Arbeitsrechtliche Regelungen Erfahrungen aus der arbeitsrechtlichen Beratung zeigen bei den Gewerbetreibenden oft Schwachpunkte in den Kenntnissen über das Kündigungs-, Urlaubs-, Kollektivvertrags- und Arbeitszeitrecht. Grundsätzlich sollten daher zukünftige Gewerbetreibende auch die für ihr
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