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Gewerbe notwendigen arbeitsrechtlichen Kenntnisse aufweisen können. Inwieweit dies
Berücksichtigung findet, bleibt durch die Formulierungen des Entwurfs jedenfalls unklar.
Überprüft werden sollten daher im Zuge der schriftlichen und mündlichen Befähigungsprüfung
insbesondere auch folgende Fertigkeiten:
? Korrekte Ausstellung eines Dienstzettels gemäß § 2 Arbeitsvertragsrechts-
anpassungsgesetz (AVRAG),
? Vornahme einer Berechnung von Mehr- und Überstundenentgelten anhand von
Arbeitszeitaufzeichnungen,
? rechtskonforme Auflösungen von Arbeitsverhältnissen,
? Kenntnisse des einschlägigen Kollektivvertrags.
Abschließend darf noch auf ein Schreibversehen aufmerksam gemacht werden: § 4 des
Entwurfs verweist auf § 21 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl Nr 142/1969, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 18/2020. Richtigerweise müsste jedoch auf das
BAG, BGBl Nr 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 118/2021, verwiesen
werden. Alternativ dazu könnte eine dynamische Verweisung vorgesehen werden.
Die BAK ersucht um Berücksichtigung dieser Vorschläge. Für Rückfragen nehmen Sie bitte
mit Frau Mag.a Sonja Auer-Parzer (sonja.auer@akwien.at) Kontakt auf.