Bundesministerium für Digitalisierung
und Wirtschaftsstandort
Abteilung III/A/1 – Handels- und Investitionspolitk
Mag Lukas Stifter
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EU-GSt/We/Fu Julia Wegerer DW 12786 DW 28.03.2022
Initiative der Europäischen Kommission zu „Gemeinsamen interpretativen
Erklärungen“ zu Investitionsschutzabkommen, Positionierung Österreichs
Die Problematik der bilateralen Investitionsschutzabkommen (BIT) der „alten Generation“ von
Mitgliedstaaten mit Drittstaaten, die vor dem Vertrag von Lissabon ratifiziert wurden, besteht
bereits seit vielen Jahren. Diese BITs stellen ein hohes Rechtsrisiko für die Mitgliedstaaten
dar. Einerseits sind sie teils inkompatibel mit Unionsrecht. Andererseits herrscht große
Rechtsunsicherheit, weil unklare, vage Definitionen von Schutzstandards in den BITs zu
missbräuchlichen Klagen und sehr unterschiedlichen Auslegungen durch private
Schiedsgerichte geführt haben. Mit der vorliegenden Initiative sollen ausgewählte
Bestimmungen (Right to Regulate, Fair and Equitable Treatment, Full Protection and Security,
Most Favoured Nation Treatment und Indirect Expropriation) dieser BITs näher definiert
werden, um so ausufernde Klagsmöglichkeiten für Investoren zu begrenzen.
Diese Herangehensweise muss jedoch als völlig unzureichend bezeichnet werden. Der
gesamte Inhalt solcher Abkommen ist aus demokratiepolitischen und
Rechtsstaatlichkeitsüberlegungen heraus höchst problematisch und daher abzulehnen. Aus
Sicht der BAK sind sämtliche noch bestehenden BITs daher unverzüglich zu beenden und
andere Optionen zu diskutieren. Mehrere Staaten, die auch am UNCITRAL-Prozess
teilnehmen, haben bereits praktikable Alternativen zu ISDS eingeführt, die grundsätzlich zu
diskutieren sind. Diese reichen von der Ausschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel über
frühzeitige innerstaatliche Streitbeilegungsmechanismen wie Ombudsstellen bis hin zu Staat-
Staat-Schiedsverfahren.
Positionierung Österreichs
Wiewohl es zu begrüßen ist, wenn zumindest ein Teil der überschießenden Bestimmungen
der BITs mittels interpretativer Erklärungen „eingehegt“ werden sollen, muss dennoch
hervorgehoben werden, inwiefern dieses Vorgehen unzureichend ist. Zu berücksichtigen ist