Full text: Verordnung der Bundesministerin [...] mit der Maßnahmen im Bereich der Luftreinhaltung zur Erreichung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für Ammoniak gemäß Emissionsgesetz-Luft 2018 mit Verordnung festgelegt werden

Seite 3 Das Ausbringen von Klärschlamm in der Landwirtschaft ist im Interesse eines nachhaltigen Verbraucher:innenschutzes und aus Gründen des vorsorgenden Boden- und Gewässer- schutzes zu verbieten. Damit kann der Eintrag von Arzneimittel- und Antibiotikarückständen, Mikroplastik, hormonell wirksamen Stoffen, etc. in die Umwelt und in den Lebensmittelkreislauf verhindert werden. Die BAK lehnt daher auch das Einarbeiten von nicht entwässertem Klärschlamm ab, das gemäß dem Entwurf zulässig sein soll. § 3 Harnstoffdünger Die in der Verordnung vorgesehene Ausbringung von Harnstoffdünger nur mit Beimengung von Ureasehemmstoff (= Chemikalien, mit denen Harnstoff langsamer zu Ammoniak umgewandelt wird) ist unzureichend. Umweltfaktoren wie Temperatur, Bodenart und Boden- pH-Wert lassen die Wirkung der Urease-Hemmstoffe stark variieren. Dadurch können die Ammoniak-Verluste stark schwanken. In den technischen Anhängen der Richtline (EU) 2016/2284) wird daher aus guten Gründen der Ersatz von Harnstoffdünger durch Calcium- Ammonium-Nitrate (CAN) empfohlen. Die BAK tritt daher für ein sofortiges Verwendungsverbot von Harnstoffdünger ein. § 4 Abdeckung von Anlagen oder Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger und Gärrest Die vorgesehene Pflicht zur Abdeckung von Anlagen oder Behältern ab 1.1.2028 in dieser Verordnung ist unzureichend. Für Neubauten von Güllebehältern sollte demnach mit sofortiger Wirkung eine Abdeckung Voraussetzung für den Neubau sein. Auch Umbauten von bestehenden Stallungen sollten nur dann genehmigt werden, wenn zugleich die vorhandenen Güllebecken ohne jegliche Größeneinschränkung mit einer dauerhaften vollflächigen Abdeckung ausgestattet werden. Anlagen oder Behälter im Bestand unter 260 m3 sollten zumindest eine Abdeckung mit flexiblen Materialien aufweisen. Die Verordnung sollte auch die technischen Kriterien und Standards für die Genehmigung und die Kontrolle durch Behörden festlegen. Von Relevanz ist hier, was unter einer „dauerhaft wirksamen, vollflächigen Abdeckung“ zu verstehen ist. Für welche Fälle Ausnahmen aufgrund einer „technischen Unmöglichkeit“ gelten sollen, bedarf einer näheren Erläuterung, auf die sich ein Gutachter zu beziehen hat. § 5 Betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen Die im Vorschlag vorgesehenen betriebsbezogenen Aufzeichnungen sollten verpflichtend an die Behörden weitergegeben werden. Diese Daten können für die Wissenschaft seitens der Behörde anonymisiert weitergegeben werden und damit der Forschung besser zur Verfügung stehen. Dadurch kann der Mehrwert der Datenerhebung auch für die Landwirtschaft erhöht werden.
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