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Das Ausbringen von Klärschlamm in der Landwirtschaft ist im Interesse eines nachhaltigen
Verbraucher:innenschutzes und aus Gründen des vorsorgenden Boden- und Gewässer-
schutzes zu verbieten. Damit kann der Eintrag von Arzneimittel- und Antibiotikarückständen,
Mikroplastik, hormonell wirksamen Stoffen, etc. in die Umwelt und in den Lebensmittelkreislauf
verhindert werden. Die BAK lehnt daher auch das Einarbeiten von nicht entwässertem
Klärschlamm ab, das gemäß dem Entwurf zulässig sein soll.
§ 3 Harnstoffdünger
Die in der Verordnung vorgesehene Ausbringung von Harnstoffdünger nur mit Beimengung
von Ureasehemmstoff (= Chemikalien, mit denen Harnstoff langsamer zu Ammoniak
umgewandelt wird) ist unzureichend. Umweltfaktoren wie Temperatur, Bodenart und Boden-
pH-Wert lassen die Wirkung der Urease-Hemmstoffe stark variieren. Dadurch können die
Ammoniak-Verluste stark schwanken. In den technischen Anhängen der Richtline (EU)
2016/2284) wird daher aus guten Gründen der Ersatz von Harnstoffdünger durch Calcium-
Ammonium-Nitrate (CAN) empfohlen.
Die BAK tritt daher für ein sofortiges Verwendungsverbot von Harnstoffdünger ein.
§ 4 Abdeckung von Anlagen oder Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger und
Gärrest
Die vorgesehene Pflicht zur Abdeckung von Anlagen oder Behältern ab 1.1.2028 in dieser
Verordnung ist unzureichend. Für Neubauten von Güllebehältern sollte demnach mit sofortiger
Wirkung eine Abdeckung Voraussetzung für den Neubau sein. Auch Umbauten von
bestehenden Stallungen sollten nur dann genehmigt werden, wenn zugleich die vorhandenen
Güllebecken ohne jegliche Größeneinschränkung mit einer dauerhaften vollflächigen
Abdeckung ausgestattet werden. Anlagen oder Behälter im Bestand unter 260 m3 sollten
zumindest eine Abdeckung mit flexiblen Materialien aufweisen.
Die Verordnung sollte auch die technischen Kriterien und Standards für die Genehmigung und
die Kontrolle durch Behörden festlegen. Von Relevanz ist hier, was unter einer „dauerhaft
wirksamen, vollflächigen Abdeckung“ zu verstehen ist. Für welche Fälle Ausnahmen aufgrund
einer „technischen Unmöglichkeit“ gelten sollen, bedarf einer näheren Erläuterung, auf die
sich ein Gutachter zu beziehen hat.
§ 5 Betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen
Die im Vorschlag vorgesehenen betriebsbezogenen Aufzeichnungen sollten verpflichtend an
die Behörden weitergegeben werden. Diese Daten können für die Wissenschaft seitens der
Behörde anonymisiert weitergegeben werden und damit der Forschung besser zur Verfügung
stehen. Dadurch kann der Mehrwert der Datenerhebung auch für die Landwirtschaft erhöht
werden.