Bundesministerium für Justiz
BMJ - I 3 (Unternehmens- und Gesellschaftsrecht)
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2022-
0.415.434
WP-GSt/Ga/Jo Helmut Gahleitner DW 12550 DW 142550 14.07.2022
Bundesgesetz, mit dem zur Umsetzung der Gesellschaftsrechtlichen
Digitalisierungs-Richtlinie 2019/1151 das Unternehmensgesetzbuch, das
Firmenbuchgesetz, das GmbH Gesetz, das Aktiengesetz, das
Spaltungsgesetz, das Genossenschaftsgesetz und das
Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtliches
Digitalisierungsgesetz 2022 – GesDigG 2022)
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung:
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Richtlinie betreffend den Einsatz digitaler
Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (2019/1159, kurz GesR-RL) umgesetzt.
Zentrales Ziel der Richtlinie ist es, die Gründung von Kapitalgesellschaften sowie die
Eintragung von Zweigniederlassungen solcher Gesellschaften online zu ermöglichen sowie
eine Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten digitaler Kommunikationsmittel im Rahmen der
Einreichung von Urkunden und Informationen zum jeweiligen nationalen
Unternehmensregister.
Die Richtlinie hätte großteils bereits bis 01.08.2021 umgesetzt werden müssen. Zentrale
Vorgaben der Richtlinie – wie etwa die Online-Gründungsmöglichkeit einer GmbH oder die
Nutzung digitaler Kommunikationsmittel – sind in weiten Teilen bereits geltende
österreichische Rechtslage, sodass durch die verspätete Umsetzung der Richtlinie keine
relevanten Nachteile für die betroffenen Unternehmen entstanden sind. Die zwei Jahre
längere Umsetzungsfrist bis zum 01.08.2023 für Art 13i betreffend disqualifizierte
Geschäftsführer:innen muss aus Sicht der BAK jedenfalls eingehalten werden, weil diese
Richtlinienbestimmung einen wesentlichen Schutz zur Vermeidung von
Gründungsmissbrauch darstellt.