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Full text: BG, mit dem z Umsetzung der Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungs-Richtlinie 2019/1151 d Unternehmensgesetzbuch, d Firmenbuchgesetz, d GmbH-Gesetz, d Aktiengesetz, d Spaltungsgesetz, d Genossenschaftsgesetz und d Gerichtsgebührengesetz geändert werden

Bundesministerium für Justiz BMJ - I 3 (Unternehmens- und Gesellschaftsrecht) Museumstraße 7 1070 Wien E-Mail: team.z@bmj.gv.at Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum 2022- 0.415.434 WP-GSt/Ga/Jo Helmut Gahleitner DW 12550 DW 142550 14.07.2022 Bundesgesetz, mit dem zur Umsetzung der Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungs-Richtlinie 2019/1151 das Unternehmensgesetzbuch, das Firmenbuchgesetz, das GmbH Gesetz, das Aktiengesetz, das Spaltungsgesetz, das Genossenschaftsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2022 – GesDigG 2022) Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt dazu wie folgt Stellung: Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Richtlinie betreffend den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (2019/1159, kurz GesR-RL) umgesetzt. Zentrales Ziel der Richtlinie ist es, die Gründung von Kapitalgesellschaften sowie die Eintragung von Zweigniederlassungen solcher Gesellschaften online zu ermöglichen sowie eine Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten digitaler Kommunikationsmittel im Rahmen der Einreichung von Urkunden und Informationen zum jeweiligen nationalen Unternehmensregister. Die Richtlinie hätte großteils bereits bis 01.08.2021 umgesetzt werden müssen. Zentrale Vorgaben der Richtlinie – wie etwa die Online-Gründungsmöglichkeit einer GmbH oder die Nutzung digitaler Kommunikationsmittel – sind in weiten Teilen bereits geltende österreichische Rechtslage, sodass durch die verspätete Umsetzung der Richtlinie keine relevanten Nachteile für die betroffenen Unternehmen entstanden sind. Die zwei Jahre längere Umsetzungsfrist bis zum 01.08.2023 für Art 13i betreffend disqualifizierte Geschäftsführer:innen muss aus Sicht der BAK jedenfalls eingehalten werden, weil diese Richtlinienbestimmung einen wesentlichen Schutz zur Vermeidung von Gründungsmissbrauch darstellt.
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