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Full text: BG, mit dem z Umsetzung der Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungs-Richtlinie 2019/1151 d Unternehmensgesetzbuch, d Firmenbuchgesetz, d GmbH-Gesetz, d Aktiengesetz, d Spaltungsgesetz, d Genossenschaftsgesetz und d Gerichtsgebührengesetz geändert werden

Seite 2 Die BAK bewertet den vorliegenden Entwurf grundsätzlich positiv, vor allem die Beschränkung der Online-Gründung auf die GmbH, die bereits jetzt möglich ist, sowie die Nichtermöglichung der Gesellschaftsgründung in einer Fremdsprache wird begrüßt. Dies ermöglicht, einerseits zusätzliche Erfahrungen mit Online-Gründungen zu sammeln und stellt andererseits sicher, dass Gesellschaftsgründungen weiterhin ausschließlich in deutscher Sprache zu erfolgen haben. Erfreulich ist darüber hinaus, dass Eintragungen im Firmenbuch weiterhin auch in der Ediktsdatei und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung (ausgenommen sind Eintragungen über Einzelunternehmer oder eingetragene Personengesellschaften) veröffentlicht werden (§ 10 Abs 1 UGB). Dies dient einer möglichst breiten Unternehmenstransparenz und fördert das Vertrauen in die Wirtschaft. Da sich künftig der Zeitpunkt, mit dem eine Eintragung als bekanntgemacht gilt, nach dem Firmenbuch richtet, ist die in § 10 Abs 1b UGB vorgesehene unverzügliche Veröffentlichung in der Ediktsdatei wichtig. Dies sollte auch für Veröffentlichungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung gelten und entsprechend ergänzt werden (§ 10 Abs 1b UGB). Im Rahmen der Begutachtung des Gesetzesentwurfes ersucht die BAK jedenfalls folgende Punkte zu berücksichtigen: Keine Streichung von § 277 Abs 7 UGB Die BAK spricht sich strikt gegen eine Streichung von § 277 Abs 7 UGB aus. Die Bestimmung, wonach die in die Datenbank des Firmenbuches aufgenommenen Jahresabschlüsse (mit Ausnahme jener von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung) den Institutionen Wirtschaftskammer Österreich, der Österreichischen Bundesarbeitskammer und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs elektronisch zur Verfügung zu stellen sind, ist wichtige rechtliche Grundlage dafür, dass die genannten Institutionen die Jahresabschlüsse gebührenfrei abfragen können. Gerade für die BAK stellen die offengelegten Jahresabschlüsse der Unternehmen eine wesentliche Informationsquelle zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage von einzelnen Unternehmen sowie einer gesamten Branche dar, sodass der gebührenfreie Zugang von zentraler Bedeutung ist. Entsprechende Anmerkungen im Gerichtgebührengesetz (Anmerkung 21 zu Tarifposten 10 des Gerichtsgebührengesetzes) sichert den gebührenfreien Zugang zu den offengelegten Jahresabschlüssen nur bedingt ab. Verpflichtende Veröffentlichung von wichtigen Unternehmensinformationen in deutscher Sprache (§§ 243d Abs 8, 267c Abs 2 und § 280a UGB) Demnach sollen künftig Berichte über Zahlungen an staatliche Stellen (§ 243d Abs 8 UGB), der konsolidierte Corporate Governance Bericht (§ 267c Abs 2 UGB) sowie Jahresabschlüsse
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