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Die BAK bewertet den vorliegenden Entwurf grundsätzlich positiv, vor allem die Beschränkung
der Online-Gründung auf die GmbH, die bereits jetzt möglich ist, sowie die Nichtermöglichung
der Gesellschaftsgründung in einer Fremdsprache wird begrüßt. Dies ermöglicht, einerseits
zusätzliche Erfahrungen mit Online-Gründungen zu sammeln und stellt andererseits sicher,
dass Gesellschaftsgründungen weiterhin ausschließlich in deutscher Sprache zu erfolgen
haben.
Erfreulich ist darüber hinaus, dass Eintragungen im Firmenbuch weiterhin auch in der
Ediktsdatei und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung (ausgenommen sind Eintragungen über
Einzelunternehmer oder eingetragene Personengesellschaften) veröffentlicht werden (§ 10
Abs 1 UGB). Dies dient einer möglichst breiten Unternehmenstransparenz und fördert das
Vertrauen in die Wirtschaft.
Da sich künftig der Zeitpunkt, mit dem eine Eintragung als bekanntgemacht gilt, nach dem
Firmenbuch richtet, ist die in § 10 Abs 1b UGB vorgesehene unverzügliche Veröffentlichung
in der Ediktsdatei wichtig. Dies sollte auch für Veröffentlichungen im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung gelten und entsprechend ergänzt werden (§ 10 Abs 1b UGB).
Im Rahmen der Begutachtung des Gesetzesentwurfes ersucht die BAK jedenfalls folgende
Punkte zu berücksichtigen:
Keine Streichung von § 277 Abs 7 UGB
Die BAK spricht sich strikt gegen eine Streichung von § 277 Abs 7 UGB aus. Die Bestimmung,
wonach die in die Datenbank des Firmenbuches aufgenommenen Jahresabschlüsse (mit
Ausnahme jener von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung) den Institutionen
Wirtschaftskammer Österreich, der Österreichischen Bundesarbeitskammer und der
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs elektronisch zur Verfügung
zu stellen sind, ist wichtige rechtliche Grundlage dafür, dass die genannten Institutionen die
Jahresabschlüsse gebührenfrei abfragen können. Gerade für die BAK stellen die
offengelegten Jahresabschlüsse der Unternehmen eine wesentliche Informationsquelle zur
Beurteilung der wirtschaftlichen Lage von einzelnen Unternehmen sowie einer gesamten
Branche dar, sodass der gebührenfreie Zugang von zentraler Bedeutung ist.
Entsprechende Anmerkungen im Gerichtgebührengesetz (Anmerkung 21 zu Tarifposten 10
des Gerichtsgebührengesetzes) sichert den gebührenfreien Zugang zu den offengelegten
Jahresabschlüssen nur bedingt ab.
Verpflichtende Veröffentlichung von wichtigen Unternehmensinformationen in
deutscher Sprache (§§ 243d Abs 8, 267c Abs 2 und § 280a UGB)
Demnach sollen künftig Berichte über Zahlungen an staatliche Stellen (§ 243d Abs 8 UGB),
der konsolidierte Corporate Governance Bericht (§ 267c Abs 2 UGB) sowie Jahresabschlüsse