Gesundheitsplanungs GmbH
Radetzkystraße 2
1030 Wien
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2022-0.480.640SV-GSt Hans-Jörg Trettler DW 12408 DW 12695 12.08.2022
Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von
Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2022)
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu Stellung wie folgt:
Mit Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des
Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG VO) werden Teile des Österreichischen
Strukturplans Gesundheit (ÖSG), die von der Bundes-Zielsteuerungskommission
ausgewiesen werden, verbindlich gemacht.
Mit der gegenständlichen Verordnung werden die mit Beschluss der Bundes-
Zielsteuerungskommission vom 1. Juli 2022 im ÖSG als verbindlich zu machend
ausgewiesene Teile verordnet. Dies betrifft folgende Maßnahmen:
? Festlegungen zur überregionalen Versorgung
? Festlegungen zum Großgeräteplan
? Vorgaben für die Regionalen Strukturpläne Gesundheit
1. Prüfung der Verfassungskonformität der ÖSG VO
Die BAK merkt folgendes an: Die Erlassung der gegenständlichen Verordnung erfolgt gemäß
§ 23 Abs. 1 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG,) durch die Gesundheitsplanungs
GmbH und umfasst Materien nach Art. 10 und 12 B-VG. Die entsprechende
Kompetenzübertragung erfolgte durch § 23 Abs. 4 G-ZG für Art. 10 B-VG und durch die
landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu § 23 Abs. 5 G-ZG für Art. 12 B-VG.