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Die BAK weist auf Folgendes hin: Gegen diese Kompetenzübertragung sowie gegen die
Beleihung eines privatrechtlichen Rechtsträgers, nämlich die Gesundheitsplanungs GmbH,
mit dem Formalakt der Verordnungserlassung wurden verfassungsrechtliche Bedenken
geltend gemacht. Derzeit prüft der VfGH die Verfassungskonformität der angeführten
Bestimmungen sowie, ob nicht die Grenzen einer verfassungsrechtlich zulässigen Beleihung
überschritten werden. Der VfGH hat außerdem Zweifel, ob es zulässig ist, ein
verordnungserlassendes Organ (GmbH) derart an die Vorgaben eines nicht-hoheitlich
handelndes Gremiums (Zielsteuerungskommission) zu binden, dass ihm im Ergebnis keine
Entscheidungsbefugnis mehr zukommt. Falls diese Konstruktion vom VfGH als
verfassungswidrig angesehen würde, muss dringend eine verfassungskonforme Neuregelung
gefunden werden, um eine Verbindlichkeit der Regelungen sicherzustellen.
2. Zu Festlegungen zur überregionalen Versorgung
Verbindliche Qualitätskriterien
Die BAK regt angesichts der aktuellen gesundheitspolitischen Entwicklungen an, den ÖSG
umfassend zu evaluieren. Im ÖSG und in weiterer Folge in den Regionalen Strukturplänen
Gesundheit sollten verbindliche Qualitätskriterien für die Personalausstattung geschaffen
werden, um die angestrebte Qualität in der Patient:innennversorgung zu gewährleisten. Im
vorliegenden Entwurf wird nach wie vor nur vage und unverbindlich angesprochen, dass der
ÖSG eine Sicherstellung von personellen Ressourcen vorsieht. Wie dies sichergestellt wird,
bleibt offen. Aktuelle Erhebungen zeigen, dass die für einige Bereiche vorgegebenen
Mindestpersonalausstattungen - wie z.B. für Intensiv- und Palliativpflege - nicht mehr den
heutigen Anforderungen entsprechen. Eine Neubewertung der Aufgaben ist
notwendig. Zusätzlich regt die BAK an, analog zu den Vorgaben für Intensivstationen auch
verbindliche Personalkriterien für die Intermediate Care Units (IMCU), als
Überwachungsstationen zwischen der Intensivstation und der Normalstation, festzulegen.
Covid-Pandemieplan
Die Covid-Pandemie hat uns vor Augen geführt, dass ein Ausbau des Gesundheitssystems
erforderlich ist und dass die Begriffe Effizienz und Reservekapazitäten im Gesundheitsbereich
neu diskutiert werden müssen – Stichwort jahrelange Kritik an den Überkapazitäten in
Österreich (z.B. Anzahl der Intensivbetten). Im vorliegenden Verordnungsentwurf findet die
Covid-Pandemie keinen Niederschlag. Es fehlt jeglicher Ansatz zur Steigerung der
Krisenresilienz oder Implementierung einer österreichischen Pandemiestrategie. Zu
erwartende weitere Covid 19 - Wellen und die Ausbreitung anderer Infektionskrankheiten (wie
zB der Affenpocken) wurden nicht berücksichtigt. Die im ÖSG enthaltenen Soll-Werte und der
angegebene Bettenbedarf beziehen sich auf das Jahr 2025. Da es sich hierbei auch um
Bettenkapazitäten handelt, sollte die Covid-Pandemie jedenfalls Beachtung finden. Die
vorgesehenen Betten – vor allem im Bereich der Intensivpflege – sind kritisch zu hinterfragen.
Im Zusammenhang mit der Abarbeitung langer Operationslisten ist weiters zu überlegen, ob
es einen langfristigen Strategiewechsel braucht, der auf die immer noch aktuelle Pandemie,
aber auch folgende Krisen – wie z.B. Auswirkung der Klimakrise auf die
Gesundheitsversorgung generell und die Arbeit in Krankenhäusern im speziellen – Rücksicht
nimmt.
Die Lerneffekte aus der aktuellen Covid-Pandemie müssen auch in künftigen Verordnungen
und Wartungen zum ÖSG und den darauf aufbauenden RSGs Eingang finden, sowohl
hinsichtlich der Bettenkapazität als auch hinsichtlich der Kriterien zur Personalausstattung, vor
allem im Intensivpflegebereich. Als Basis für einen Pandemieplan muss es eine Evaluierung
unter Einbeziehung der Interessenvertretung der Arbeitnehmer:innen geben. Die BAK regt