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Die Anordnung zur tatsächlichen Umsetzung der Erdgassubstitution erfolgt durch eine eigene
Lenkungsmaßnahmen-Verordnung.
Zusammenfassung der wesentlichen BAK Forderungen:
• Der Kreis der Verpflichteten zur Substitution von Erdgas durch andere
Energieträger sollte auch auf lastprofilgezählte Unternehmer ausgeweitet werden.
• Einrichtung einer Datenplattform, in der alle größeren Gasverbraucher erfasst
werden – in Analogie zur Sicherheitsplattform der Bundesnetzagentur.
• Zur Durchsetzung der Verpflichtungen im Rahmen dieses Entwurfs bedarf es
Sanktionen.
• Veröffentlichung von Leitlinien zu Genehmigungsverfahren im Rahmen der Gas-
Substitutionsverpflichtungen durch das zuständige Wirtschaftsministerium.
• Die Überprüfung der tatsächlich entstandenen Vermögensnachteile sollte einem
strengen Verfahren durch die Finanzverwaltung unterworfen werden.
Zu den einzelnen Punkten im Entwurf im Detail:
Ad § 3: Geltungsbereich
Nach Ansicht der BAK sollte der Kreis der Verpflichteten nicht nur die rund 60 Großabnehmer
mit über 50 MWh pro Stunde (wie große Industrieunternehmen, Raffinerien oder Kraftwerke),
sondern auch die rund 7.000 lastprofilgezählten Unternehmen umfassen (wie
Fahrzeugindustrie, Nahrungsmittel, Bergbau). Denn in der derzeitigen Gasversorgungskrise
geht es darum, möglichst alle relevanten Gassubstitutionspotentiale zu heben. In diesem
Zusammenhang regt die BAK auch die Einrichtung einer Datenplattform an (in Anlehnung an
die Sicherheitsplattform der Bundesnetzagentur), in der alle größeren Gasverbraucher erfasst
werden, unter anderem auch im Hinblick auf ihren Gasbedarf und ihre
Gassubstitutionsmöglichkeiten. Damit könnte eine bessere Datenlage über die
Gasversorgungslage in Österreich geschaffen werden.
Ad § 5: Schaffung der Voraussetzung von Erdgassubstitution
Sofern es technisch, wirtschaftlich und rechtlich möglich ist, haben die Verpflichteten durch
geeignete Vorbereitungsmaßnahmen die Voraussetzungen zu schaffen, damit ehestmöglich
– aber spätestens ab 01.10.2022 – Erdgas durch andere Energieträger ganz oder teilweise
für vier Monate substituiert werden kann. Falls dies nicht möglich ist, gibt es einen weiteren
Aufschub bis zu sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung, wobei dem zuständigen
Ministerium (BMK) die Gründe dafür bekannt zu geben sind. Die BAK möchte darauf
hinweisen, dass zur Durchsetzung dieser Verpflichtungen Sanktionen vorzusehen wären.
Diese fehlen im vorliegenden Verordnungsentwurf gänzlich.
Ad § 6: Technische, wirtschaftliche und rechtliche Möglichkeit
Insbesondere die rechtlichen Möglichkeiten gemäß Abs 3 bedürfen nach Ansicht der BAK
einer Klarstellung, da diese mit hohen Unsicherheiten verbunden sind.
Substitutionsmöglichkeiten mit Energieträgern wie Heizöl oder Kohle erfordern in der Regel
eine anlagenrechtliche Genehmigung, weil damit oft nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt