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verbunden sind (Lärm, Emissionen usw). Zwar besteht zur Erlangung einer
Anlagengenehmigung eine Frist bis zum 30.09.2022, in einigen Fällen könnte es jedoch – zB
im Falle der Inbetriebnahme stillgelegter Kraftwerke oder im Falle des Überschreitens von
Emissionsgrenzen – zu einer längeren Genehmigungsdauer kommen. Angesichts des engen
Zeitrahmens sollte nach Ansicht der BAK das zuständige Wirtschaftsministerium daher den
Verpflichteten möglichst rasch Leitlinien für die erforderlichen Genehmigungsverfahren zur
Verfügung stellen, damit diese die Vorbereitungsmaßnahmen innerhalb der kurzen Frist auch
realisieren können. Denn eine temporäre Suspendierung gesetzlicher Regelungen gemäß
§ 31 Energielenkungsgesetz (EnLG 2012) erfolgt erst im Energielenkungsfall.
Ad § 7: Ersatz von Vermögensnachteilen
Für Vermögensnachteile, die für die Verpflichteten aufgrund der Vorschriften im
Verordnungsentwurf entstehen, besteht ein Anspruch auf Ausgleich gemäß § 6a EnLG 2012.
Erstattet werden alle Kosten, die für das Schaffen der Vorbereitungsmaßnahmen für die
Erdgassubstitution erforderlich waren, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass
rechtliche, technische oder wirtschaftliche Gründe eine Erdgassubstitution nicht ermöglichen.
Weiters umfasst sind Werteverluste von vorrätig gehaltenen alternativen Energieträgern (wie
zB Kohle) ebenso wie Kosten, die über den Vorhaltezeitraum von vier Monaten entstehen (zB
die Rückbaukosten von Anlagen).
Bei der Berechnung der Vermögensnachteile sind von den Kosten mögliche Vorteile
abzuziehen (zB erzielte Erlöse durch den Verkauf von Energie, die durch den alternativen
Energieträger erzeugt wurde).
Über die Entschädigung wird auf Antrag mit Bescheid entschieden, wobei auch
Teilentschädigungsbescheide ausgestellt werden können, um die Kosten für eine
Vorfinanzierung von Maßnahmen zu entschädigen.
Nach Ansicht der BAK könnte der Ausgleich von Vermögensnachteilen mit enormen Kosten
für den Bundeshaushalt verbunden sein. Eine Abschätzung der Kosten dieses
Vermögensnachteileausgleichs fehlt jedoch. Hierbei ist bei der Überprüfung der tatsächlich
entstandenen Vermögensnachteile ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Die Überprüfung
sollte durch die Finanzverwaltung erfolgen.
Die BAK ersucht um Berücksichtigung der Vorschläge und Anregungen und stellt fest, dass
die kurze Begutachtungsfrist keine abschließende Einschätzung des Verordnungsentwurfs
ermöglicht.