Bundeskanzleramt
Verfassungsdienst
Ballhausplatz 2
1010 Wien
Per E-Mail an: eu-verfahren@bka.gv.at
Ihr ZeichenUnser
ZeichenBearbeiter/inTel501 65Fa
x
501 65Datum
GZ 2022-
0.672.497EU-GSt/Wedl/FuIris
Strutzmann
Valentin Wedl
Susanne Wixford
DW12167DW 18.10.2022
Rs C-510/22; rumänisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der
Art 16 GRC (Erwerbsfreiheit), Art 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit), Art 106
AEUV (öffentliche Unternehmen), Art 119 AEUV (Wirtschaftspolitik) und Art 3
der Richtlinie 2009/54/EG über die Gewinnung von und den Handel mit
natürlichen Mineralwässern; (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Regelung, mit
der die Lizenzen für die Nutzung von Mineralwasserquellen unmittelbar und
nicht unter Wettbewerbsbedingungen an ein vollständig im Eigentum des
Staates stehendes Unternehmen durch aufeinanderfolgende und unbegrenzte
Verlängerungen von Exklusivlizenzen vergeben werden; (ungerechtfertigte)
Beschränkung der unternehmerischen Freiheit und der Niederlassungsfreiheit
Die österreichische Bundesarbeitskammer (BAK) ersucht die Republik Österreich um Beteili-
gung am gegenständlichen Vorabentscheidungsverfahren.
Problemaufriss und Wasser ist ein öffentliches Gut
Die gegenständliche Klagschrift erinnert an die Rechtsfrage im Rahmen des
Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission unter anderem gegen Österreich
betreffend die Verlängerung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb eines
Wasserkraftwerkes. Hintergrund dieses Vertragsverletzungsverfahrens war die Beschwerde
eines italienischen Energiekonzerns bei der EU-Kommission. Dieser hatte Interesse daran,
die Wasserrechte österreichischer Kraftwerksbetreiber im Zuge der „Wiederverleihung von
Wasserrechten“ zu erlangen. Da dieser mit seinen Bemühungen erfolglos blieb, wandte er
sich an die EU-Kommission mit dem Ersuchen, aufgrund von Verstößen gegen die
Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG), die Niederlassungsfreiheit und die
Dienstleistungsfreiheit (Artikel 49 und 56 AEUV) ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die