Full text: Gewinnung von und Handel mit natürlichen Mineralwässern EuGH Vorabentscheidungsverfahren Rs C-510/22

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Republik Österreich einzuleiten. Mit vereinten Kräften von Bundesregierung, 
Energieversorgern, Gewerkschaften und BAK konnte dieses Verfahren abgewendet werden. 
Auch das vorliegende Verfahren bezieht sich ua auf Artikel 49 AEUV. 
Der Zugang zu Wasser gilt seit 2010 als UN-Menschenrecht. Die Nutzung der Ressource 
Wasser gibt seit Jahren Anlass für Diskussionen. Die Gewerkschaften und die BAK haben 
gemeinsam gegen das Vorhaben der EU-Kommission, über die Konzessionsrichtlinie die 
Wasserliberalisierung zu erreichen, bekämpft, und die erfolgreiche Bürgerinitiative 
„right2water“ ins Leben gerufen bzw unterstützt. Diese Initiative erreichte, dass die Wasserver- 
und Abwasserentsorgung vom Umfang der Konzessionsrichtlinie 2014/23/EU ausgenommen 
wurde. Wasser ist ein öffentliches Gut, das unter öffentlicher Kontrolle bleiben muss. Dies gilt 
auch für Mineralwasser, das ebenfalls aus Grundwasser und von Quellen gewonnen wird. 
Angesichts der Klimakrise wird Wasser zunehmend zu einem umkämpften Gut. Daher ist es 
aus gesellschaftlicher Sicht notwendig, dass diese lebenswichtige Ressource, wenn 
einzelstaatlich vorgesehen, auch im Eigentum des Staates verbleiben kann. Die Regelung der 
Eigentumsordnung ist ausdrücklich der Kompetenz der Europäischen Union entzogen 
(Art 345 AEUV). Es bleibt daher den Mitgliedstaaten überlassen, wie sie das Eigentumsrecht 
an Wasser sowie dessen Nutzung regeln. In Österreich gibt es hinsichtlich der Nutzung von 
Wasser inklusive Mineralwasser keine Vergabe von Konzessionen. Es ist für die Nutzung eine 
wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, die seitens der Behörde zu erteilen ist. 
Gegenständliche Vorlagefrage ist deshalb auch für Österreichs Ordnung der Wasserwirtschaft 
entscheidend. Kommt der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu dem Ergebnis, eine verpflich- 
tende Ausschreibung für die Bewirtschaftung der Ressource Wasser läge in der Kompetenz 
der EU, so wäre das ein Einfallstor für zukünftige Liberalisierungen im Bereich der öffentlichen 
Daseinsvorsorge. Aus Sicht der BAK ist dies aus den oa rechtlichen, umwelt- und gesell- 
schaftspolitischen Erwägungen abzulehnen. Die Klimakrise wird den Kampf um die Ressource 
Wasser verstärken. Die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen wird noch wichtiger wer- 
den. Der Schutz staatlicher Betriebe vor Liberalisierung ist deshalb wesentlich und im vorran- 
gigen Interesse der Bürger:innen. 
Im Folgenden bringt die BAK einige Argumente ins Treffen, warum die rumänische Rechtslage 
bei einer Vergabe von Konzessionen für Mineralwasser nicht im Widerspruch zum geltenden 
Europarecht steht. 
Die beiden Vorlagefragen 
Ist Art 106 Abs 1 AEUV dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im 
Ausgangsrechtsstreit fraglichen entgegensteht, mit der die Lizenzen für die Nutzung von 
Mineralwasserquellen von Anfang an, unmittelbar und nicht unter Wettbewerbsbedingungen 
an ein vollständig im Eigentum des Staates stehendes Unternehmen durch
	        
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