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Republik Österreich einzuleiten. Mit vereinten Kräften von Bundesregierung,
Energieversorgern, Gewerkschaften und BAK konnte dieses Verfahren abgewendet werden.
Auch das vorliegende Verfahren bezieht sich ua auf Artikel 49 AEUV.
Der Zugang zu Wasser gilt seit 2010 als UN-Menschenrecht. Die Nutzung der Ressource
Wasser gibt seit Jahren Anlass für Diskussionen. Die Gewerkschaften und die BAK haben
gemeinsam gegen das Vorhaben der EU-Kommission, über die Konzessionsrichtlinie die
Wasserliberalisierung zu erreichen, bekämpft, und die erfolgreiche Bürgerinitiative
„right2water“ ins Leben gerufen bzw unterstützt. Diese Initiative erreichte, dass die Wasserver-
und Abwasserentsorgung vom Umfang der Konzessionsrichtlinie 2014/23/EU ausgenommen
wurde. Wasser ist ein öffentliches Gut, das unter öffentlicher Kontrolle bleiben muss. Dies gilt
auch für Mineralwasser, das ebenfalls aus Grundwasser und von Quellen gewonnen wird.
Angesichts der Klimakrise wird Wasser zunehmend zu einem umkämpften Gut. Daher ist es
aus gesellschaftlicher Sicht notwendig, dass diese lebenswichtige Ressource, wenn
einzelstaatlich vorgesehen, auch im Eigentum des Staates verbleiben kann. Die Regelung der
Eigentumsordnung ist ausdrücklich der Kompetenz der Europäischen Union entzogen
(Art 345 AEUV). Es bleibt daher den Mitgliedstaaten überlassen, wie sie das Eigentumsrecht
an Wasser sowie dessen Nutzung regeln. In Österreich gibt es hinsichtlich der Nutzung von
Wasser inklusive Mineralwasser keine Vergabe von Konzessionen. Es ist für die Nutzung eine
wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, die seitens der Behörde zu erteilen ist.
Gegenständliche Vorlagefrage ist deshalb auch für Österreichs Ordnung der Wasserwirtschaft
entscheidend. Kommt der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu dem Ergebnis, eine verpflich-
tende Ausschreibung für die Bewirtschaftung der Ressource Wasser läge in der Kompetenz
der EU, so wäre das ein Einfallstor für zukünftige Liberalisierungen im Bereich der öffentlichen
Daseinsvorsorge. Aus Sicht der BAK ist dies aus den oa rechtlichen, umwelt- und gesell-
schaftspolitischen Erwägungen abzulehnen. Die Klimakrise wird den Kampf um die Ressource
Wasser verstärken. Die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen wird noch wichtiger wer-
den. Der Schutz staatlicher Betriebe vor Liberalisierung ist deshalb wesentlich und im vorran-
gigen Interesse der Bürger:innen.
Im Folgenden bringt die BAK einige Argumente ins Treffen, warum die rumänische Rechtslage
bei einer Vergabe von Konzessionen für Mineralwasser nicht im Widerspruch zum geltenden
Europarecht steht.
Die beiden Vorlagefragen
Ist Art 106 Abs 1 AEUV dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im
Ausgangsrechtsstreit fraglichen entgegensteht, mit der die Lizenzen für die Nutzung von
Mineralwasserquellen von Anfang an, unmittelbar und nicht unter Wettbewerbsbedingungen
an ein vollständig im Eigentum des Staates stehendes Unternehmen durch