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Full text: Gewinnung von und Handel mit natürlichen Mineralwässern EuGH Vorabentscheidungsverfahren Rs C-510/22

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aufeinanderfolgende und unbegrenzte Verlängerungen von Exklusivlizenzen (die dem 
staatlichen Unternehmen zur Verfügung stehen) vergeben werden? 
Sind Art 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art 49 AEUV, Art 119 AEUV 
und Art 3 der Richtlinie 2009/54/EG über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen 
Mineralwässern dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im 
Ausgangsrechtsstreit fraglichen und oben genannten entgegenstehen, die eine 
ungerechtfertigte Beschränkung der unternehmerischen Freiheit und der 
Niederlassungsfreiheit darstellt? 
Stellungnahme der Bundesarbeitskammer 
Die Vorlagefragen sind jedenfalls zu verneinen. Eine Inhouse-Vergabe ohne Ausschreibung 
an die zu 100 % im öffentlichen Eigentum stehende SNAM zur Nutzung der rumänischen 
Mineralwasserressourcen ist zulässig. Einer Verlängerung der Konzession ohne 
Ausschreibung steht nichts im Wege. Für diese Sichtweise können uEn insbesondere 
nachstehende Argumente ins Treffen geführt werden. 
Wertungen der Wasserrahmenrichtlinie und Trinkwasserrichtlinie 
Nach Artikel 4 der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ist Wasser keine übliche Handelsware, 
sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss. 
Da auch Mineralwässer aus Quellen und Grundwasser gewonnen wird, ist auch die 
Gewinnung dieses Gutes von Art 4 WRRL berührt. Weiters ist festzuhalten, dass durch die 
EU-Trinkwasserrichtlinie (RL (EU) 2020/2184) zumindest teilweise Forderungen der 
erfolgreichen EU-Bürger:inneninitiative „right2water“ in EU-Recht umgesetzt wurden. So ist 
nach Artikel 16 der Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle, insbesondere 
für nach Maßgabe der Mitgliedstaaten benachteiligte Gruppen und Gruppen am Rand der 
Gesellschaft, zu verbessern bzw aufrechtzuerhalten. 
Art 12 Konzessionsrichtlinie 
Ferner ist festzuhalten, dass nach Artikel 12 der Konzessionsrichtlinie die Verwendung von 
Wasserressourcen – wozu auch Mineralwasser zu zählen ist – gänzlich aus dem 
Anwendungsbereich des europäischen Vergaberechts ausgenommen ist. Auch wenn Art 16 
der EU-Grundrechtecharta die unternehmerische Freiheit schützt, so steht diese, wie jedes 
andere Grundrecht, unter dem Vorbehalt des Unionsrechts und den einzelstaatlichen 
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Schutzzweck des rumänischen Rechtsrahmens ist 
die Verwaltung der öffentlichen Ressource Mineralwasser durch ein im öffentlichen Eigentum 
stehendes Unternehmen. Dadurch sollen eine Privatisierung der Mineralwasserressourcen 
und deren kommerzielle Verwertung ohne Kontrollmöglichkeit der öffentlichen Hand 
verhindert werden.
	        
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