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aufeinanderfolgende und unbegrenzte Verlängerungen von Exklusivlizenzen (die dem
staatlichen Unternehmen zur Verfügung stehen) vergeben werden?
Sind Art 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art 49 AEUV, Art 119 AEUV
und Art 3 der Richtlinie 2009/54/EG über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen
Mineralwässern dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im
Ausgangsrechtsstreit fraglichen und oben genannten entgegenstehen, die eine
ungerechtfertigte Beschränkung der unternehmerischen Freiheit und der
Niederlassungsfreiheit darstellt?
Stellungnahme der Bundesarbeitskammer
Die Vorlagefragen sind jedenfalls zu verneinen. Eine Inhouse-Vergabe ohne Ausschreibung
an die zu 100 % im öffentlichen Eigentum stehende SNAM zur Nutzung der rumänischen
Mineralwasserressourcen ist zulässig. Einer Verlängerung der Konzession ohne
Ausschreibung steht nichts im Wege. Für diese Sichtweise können uEn insbesondere
nachstehende Argumente ins Treffen geführt werden.
Wertungen der Wasserrahmenrichtlinie und Trinkwasserrichtlinie
Nach Artikel 4 der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ist Wasser keine übliche Handelsware,
sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss.
Da auch Mineralwässer aus Quellen und Grundwasser gewonnen wird, ist auch die
Gewinnung dieses Gutes von Art 4 WRRL berührt. Weiters ist festzuhalten, dass durch die
EU-Trinkwasserrichtlinie (RL (EU) 2020/2184) zumindest teilweise Forderungen der
erfolgreichen EU-Bürger:inneninitiative „right2water“ in EU-Recht umgesetzt wurden. So ist
nach Artikel 16 der Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle, insbesondere
für nach Maßgabe der Mitgliedstaaten benachteiligte Gruppen und Gruppen am Rand der
Gesellschaft, zu verbessern bzw aufrechtzuerhalten.
Art 12 Konzessionsrichtlinie
Ferner ist festzuhalten, dass nach Artikel 12 der Konzessionsrichtlinie die Verwendung von
Wasserressourcen – wozu auch Mineralwasser zu zählen ist – gänzlich aus dem
Anwendungsbereich des europäischen Vergaberechts ausgenommen ist. Auch wenn Art 16
der EU-Grundrechtecharta die unternehmerische Freiheit schützt, so steht diese, wie jedes
andere Grundrecht, unter dem Vorbehalt des Unionsrechts und den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Schutzzweck des rumänischen Rechtsrahmens ist
die Verwaltung der öffentlichen Ressource Mineralwasser durch ein im öffentlichen Eigentum
stehendes Unternehmen. Dadurch sollen eine Privatisierung der Mineralwasserressourcen
und deren kommerzielle Verwertung ohne Kontrollmöglichkeit der öffentlichen Hand
verhindert werden.