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Art 13 Konzessionsrichtline und Inhouse-Vergaben
Art 13 Abs 3 lit a) der Konzessionsrichtlinie lässt eine Aufgabenübertragung ohne Aus-
schreibung an ein verbundenes Unternehmen zu. Aus der zu diesem Artikel entwickelten
Rechtsprechung des EuGH zur Inhouse-Vergabe ergibt sich: Eine Beauftragung einer
Eigengesellschaft ohne Ausschreibung ist zulässig, sofern sie im alleinigen Eigentum des
ausgliedernden Rechtsträgers steht, für den die Leistungen erbracht werden. Der EuGH hat
zur Beurteilung, ob eine Vergabe erforderlich ist, das Kontroll- und das
Wesentlichkeitskriterium herangezogen. Der Auftraggeber muss über den Auftragnehmer eine
Kontrolle ausüben, die der Kontrolle über seine eigenen Dienststellen entspricht. Außerdem
muss der Auftragnehmer seine Tätigkeit im Wesentlichen für den Auftraggeber verrichten, der
seine Anteile innehat (vgl in diesem Sinne Urteile vom 18. November 1999, Teckal, C‑107/98,
EU:C:1999:562, Rn. 50, sowie vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei, C‑340/04,
EU:C:2006:308, Rn. 33).
Das Kriterium ist jedenfalls erfüllt, wenn der öffentliche Auftraggeber allein oder zusammen
mit anderen öffentlichen Stellen das gesamte Kapital einer auftragnehmenden Gesellschaft
hält. Dieser Umstand deutet nämlich grundsätzlich darauf hin, dass er über diese Gesellschaft
eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über seine eigenen Dienststellen entspricht (Urteile
vom 19. April 2007, Asemfo, C‑295/05, EU:C:2007:227, Rn 57, und vom 13. November 2008,
Coditel Brabant, C‑324/07, EU:C:2008:621, Rn 30). Dieser Tatbestand wurde im Urteil Porin
weiterentwickelt, indem der EuGH festhielt, dass das Kriterium der Beteiligung am Kapital
„…nicht das einzige Mittel sein (kann), um diesen Zweck zu erreichen, da die Kontrolle, die
der Kontrolle entspricht, die ein öffentlicher Auftraggeber über seine eigenen Dienststellen
ausübt, anders zum Ausdruck kommen kann als durch einen kapitalbezogenen Ansatz.“
(Urteil vom 18. Juni 2020, Porin, C-328/19). Demnach ist es nicht erforderlich, dass die
Kontrolle durch eine Kapitalbeteiligung ausgeübt wird. Dasselbe gilt für das im Porin-Urteil
weiterentwickelte Wesentlichkeitskriterium: Demnach muss nur ein wesentlicher Teil der
Tätigkeiten der Inhouse-Einrichtung der Erfüllung der Aufgaben des kontrollierenden
öffentlichen Auftraggebers dienen. Dem Wesentlichkeitskriterium steht nicht entgegen, dass
die von der Inhouse-Vergabe umfassten Leistungen auch den Bedarf anderer Rechtsträger
decken.
Sohin ergibt sich zusammenfassend, dass die Inhouse-Vergabe ohne Ausschreibung an die
zu 100 % im öffentlichen Eigentum stehende SNAM zur Nutzung der rumänischen
Mineralwasserressourcen zulässig ist. Einer Verlängerung der Konzession ohne
Ausschreibung steht nichts im Wege.
Art 106 Abs 2 AEUV
Weiters sei noch bemerkt, dass der Verweis auf Artikel 106 Abs 2 AEUV nicht einschlägig ist.
Denn das Ziel der Vergabe einer Konzession zur Verwaltung von Mineralwasserressourcen
an eine staatliche Gesellschaft ist es, diese Ressourcen nicht dem Wettbewerb preiszugeben,
sondern sie unter staatlicher Kontrolle zu halten. Die damit einhergehende
marktbeherrschende Stellung ist eine Konsequenz der Konzessionsvergabe bzw der 100%-