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igen staatlichen Aufsicht. Eine wettbewerbsrechtliche Problematik kann allein aus einer
marktbeherrschenden Stellung nicht abgeleitet werden. Eine solche ergibt sich nach Art 102
AEUV nur dann, wenn eine der missbräuchlichen Verhaltensweisen festgestellt wird. Dazu
gibt es aber in der Vorlage an den EuGH keinen Anhaltpunkt.
Art 49 AEUV
Hinsichtlich des Hinweises auf Art 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) sei grundsätzlich
angemerkt, dass es sich bei Romaqua Group SA (https://romaqua-
group.ro/companie/despre/) um ein rein rumänisches Unternehmen mit vollständig
inländischem und privatem Kapitel handelt. Daher ist die Frage zu stellen, ob Art 49 in diesem
Fall formal angewendet werden kann.
Im Übrigen ist anzumerken, dass die Romaqua Group SA mit Sitz in Borsec laut ihrer eigenen
Darstellung mit der Marke Borsec führend auf dem Markt natürlicher Mineralwässer
(https://romaqua-group.ro/) in Rumänien ist. Es scheint, dass sie in der Ausübung ihrer
Geschäftstätigkeit derzeit in Rumänen nicht behindert werden. Es dürfte dem Unternehmen
möglich sein, unabhängig von erteilten Konzessionen, mit seinen Abfüllanlagen in Borsec
Mineralwasser abzufüllen und dieses auch zu verkaufen. Wie sonst könnten sie Marktführer
für Mineralwasser in Rumänien sein. Es hat vielmehr den Anschein, dass Romaqua Group SA
seine Marktstellung weiter ausbauen möchte und andere Marktteilnehmer vom Markt
verdrängen möchte.
Art 3 der Richtlinie 2009/54/EG
Weiters wird in der Vorlagefrage Bezug auf Artikel 3 der Richtlinie 2009/54/EG über die
Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern genommen. Diese Richtlinie
regelt die gegenseitige Anerkennung von Mineralwässern, um den Handel innerhalb der EU
zu harmonisieren, die Gesundheit der Verbraucher:innen zu schützen, sie vor Irreführung zu
bewahren und einen fairen Handel sicherzustellen. Laut Artikel 3 dieser Richtlinie müssten die
Nutzung der Quellen natürlichen Mineralwassers und die Abfüllung ihrer Wässer dem
Anhang II der Richtlinie entsprechen. Anhang II legt fest, dass die Nutzung einer Quelle
natürlicher Mineralwässer der Genehmigung durch die zuständige Behörde unterliegt. Im
vorliegenden Fall erteilt die staatliche Lizenzvergabestelle ANRM die Genehmigung für die
Nutzung der Quellen durch die rumänische Aktiengesellschaft SNAM, die vollständig im
Eigentum des Staates Rumänien steht. Weites regelt Anhang II Einzelheiten, um jede
Möglichkeit der Verunreinigung von Mineralwässern zum Schutz der Konsument:innen zu
vermeiden. Zudem legt Erwägungsgrund 2 klar, dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften über
den Handel mit Mineralwässern regeln. Artikel 3 der Richtlinie 2009/54/EG ist auf diesen
Rechtsfall uE nicht anwendbar.