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Full text: Gewinnung von und Handel mit natürlichen Mineralwässern EuGH Vorabentscheidungsverfahren Rs C-510/22

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igen staatlichen Aufsicht. Eine wettbewerbsrechtliche Problematik kann allein aus einer 
marktbeherrschenden Stellung nicht abgeleitet werden. Eine solche ergibt sich nach Art 102 
AEUV nur dann, wenn eine der missbräuchlichen Verhaltensweisen festgestellt wird. Dazu 
gibt es aber in der Vorlage an den EuGH keinen Anhaltpunkt. 
Art 49 AEUV 
Hinsichtlich des Hinweises auf Art 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) sei grundsätzlich 
angemerkt, dass es sich bei Romaqua Group SA (https://romaqua- 
group.ro/companie/despre/) um ein rein rumänisches Unternehmen mit vollständig 
inländischem und privatem Kapitel handelt. Daher ist die Frage zu stellen, ob Art 49 in diesem 
Fall formal angewendet werden kann. 
Im Übrigen ist anzumerken, dass die Romaqua Group SA mit Sitz in Borsec laut ihrer eigenen 
Darstellung mit der Marke Borsec führend auf dem Markt natürlicher Mineralwässer 
(https://romaqua-group.ro/) in Rumänien ist. Es scheint, dass sie in der Ausübung ihrer 
Geschäftstätigkeit derzeit in Rumänen nicht behindert werden. Es dürfte dem Unternehmen 
möglich sein, unabhängig von erteilten Konzessionen, mit seinen Abfüllanlagen in Borsec 
Mineralwasser abzufüllen und dieses auch zu verkaufen. Wie sonst könnten sie Marktführer 
für Mineralwasser in Rumänien sein. Es hat vielmehr den Anschein, dass Romaqua Group SA 
seine Marktstellung weiter ausbauen möchte und andere Marktteilnehmer vom Markt 
verdrängen möchte. 
Art 3 der Richtlinie 2009/54/EG 
Weiters wird in der Vorlagefrage Bezug auf Artikel 3 der Richtlinie 2009/54/EG über die 
Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern genommen. Diese Richtlinie 
regelt die gegenseitige Anerkennung von Mineralwässern, um den Handel innerhalb der EU 
zu harmonisieren, die Gesundheit der Verbraucher:innen zu schützen, sie vor Irreführung  zu 
bewahren und einen fairen Handel sicherzustellen. Laut Artikel 3 dieser Richtlinie müssten die 
Nutzung der Quellen natürlichen Mineralwassers und die Abfüllung ihrer Wässer dem 
Anhang II der Richtlinie entsprechen. Anhang II legt fest, dass die Nutzung einer Quelle 
natürlicher Mineralwässer der Genehmigung durch die zuständige Behörde unterliegt. Im 
vorliegenden Fall erteilt die staatliche Lizenzvergabestelle ANRM die Genehmigung für die 
Nutzung der Quellen durch die rumänische Aktiengesellschaft SNAM, die vollständig im 
Eigentum des Staates Rumänien steht. Weites regelt Anhang II Einzelheiten, um jede 
Möglichkeit der Verunreinigung von Mineralwässern zum Schutz der Konsument:innen zu 
vermeiden. Zudem legt Erwägungsgrund 2 klar, dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften über 
den Handel mit Mineralwässern regeln. Artikel 3 der Richtlinie 2009/54/EG ist auf diesen 
Rechtsfall uE nicht anwendbar.
	        
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