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Art 345 AEUV
Abschließend erlaubt sich die BAK – wie bereits oben ausgeführt - auf Art 345 AEUV zu
verweisen, wonach die Verträge die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten
unberührt lassen.
Die BAK ersucht um Berücksichtigung der vorgebrachten Argumente im Rahmen der
Verfahrensbeteiligung Österreichs.