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Full text: Bundesgesetz über die Einführung einer Versorgerverpflichtung für Gas aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbares-Gas-Gesetz - EGG)

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Ad § 8: Höhe des Ausgleichsbetrags 
Die Sanktionierung bei der Nichterfüllung der Quote erfolgt durch einen von Gasversorgern 
zu entrichtenden "Ausgleichsbetrag". Dieser ist mit zunächst 18 Cent/kWh und später 
20 Cent/kWh festgeschrieben. Aus Sicht der BAK muss der Ausgleichsbetrag den 
tatsächlichen Gestehungskosten für Grünes Gas zzgl eines Sanktionsaufschlags 
entsprechen. Die Festlegung auf einen starr festgeschriebenen Absolutbetrag ist dabei aus 
mehreren Gründen nicht zielführend. Ein solcher gesetzlich determinierter absoluter Betrag 
wird für Grün-Gas-Erzeuger als Referenzpreis herangezogen werden. Damit wird der 
Wettbewerb zwischen den Grün-Gas-Erzeugern zum Erliegen kommen. Hohe Kosten und 
Ineffizienzen sind die Folge. Die BAK fordert daher, die Höhe des Ausgleichbetrags jährlich – 
auf wissenschaftlicher Grundlage – neu festzulegen. Dazu könnte die im gegenständlichen 
Entwurf unter § 7 Abs (4) formulierte Regelung herangezogen werden. Der Ausgleichsbetrag 
würde sich dann an den Preisen der effizientesten Erzeugungsanlagen orientieren. Um eine 
Anreizwirkung zu entfalten, wäre auch noch ein Sanktionierungssaufschlag vorzusehen. 
Für den Fall nichtverfügbarer Mengen 
Die gegenständliche Regelung sieht vor, dass nur im Inland produziertes Grünes Gas für die 
Erfüllung der Quote angerechnet werden kann. Dementsprechend kann der Fall eintreten, 
dass die Jahresproduktion an Grünem Gas in Österreich gar nicht ausreicht, um die Quote zu 
erfüllen. Die BAK schlägt vor, dass in diesem Fall die Möglichkeit geschaffen wird, die 
fehlenden Mengen durch den Import von Grünen Gasen abzudecken. 
Import von Grünen Gasen mittelfristig ermöglichen 
Der Bedarf an Grünen Gas kann im besten Fall nur zu rund einem Viertel durch im Inland 
erzeugte Grüne Gase gedeckt werden. Das bedeutet, dass die Nachfrage nach Grünen Gasen 
das Angebot deutlich übersteigen wird. Um extrem hohe Preise für alle Gasverbraucher:innen 
– und damit verbunden negative volkswirtschaftliche Auswirkungen – zu vermeiden, müssen 
daher künftig auch Importe in der Quote berücksichtigt werden. Die BAK fordert daher, nach 
dem Hochlaufen der heimischen Biogasproduktion die Quotenreglung auch für Importe zu 
öffnen. 
Die BAK ersucht um Berücksichtigung ihrer Anliegen und Anregungen.
	        
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