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minelle ausgenutzt und ihr Vorgehen weiter angepasst. Mittlerweile kann das Fachwissen, das
es für die Begehung von „Online-Straftaten“ braucht, zugekauft werden, sodass es auch we-
niger technikaffinen Tätern ermöglicht wird, ihre illegalen Machenschaften umzusetzen. Par-
allel dazu erschweren verschiedene Verschleierungsmöglichkeiten im Internet die Ermittlun-
gen der Strafverfolgungsbehörden.
Das Wichtigste in Kürze:
Die BAK befürwortet grundsätzlich die vorgeschlagenen Änderungen bzw Anpassun-
gen, die Strafdrohungen etwa bei der Beeinträchtigung kritischer Infrastruktur im Be-
reich der Cyber-Kriminalität zu erhöhen.
Rechtliche Rahmenbedingungen sind die Grundvoraussetzungen für eine effektive,
erfolgreiche und nachhaltige Bekämpfung von Cyber-Kriminalität. Die BAK ortet aller-
dings eine Tendenz des Gesetzgebers, auf drängende gesellschaftliche Probleme in
erster Linie oder sogar ausschließlich mit einer Erhöhung von Strafrahmen zu reagie-
ren. So sehr in gewissen Fällen eine solche Verschärfung der Strafdrohungen nach-
vollziehbar oder geboten erscheint, ist anzumerken, dass die Bekämpfung von krimi-
nellen Handlungen, wie auch in diesem Fall, darüber hinaus eines wesentlich breite-
ren Ansatzes bedarf. So ist es zB dringend erforderlich, intensiv in Präventionsarbeit
zu investieren. Es braucht eine verbesserte Bewusstseinsbildung für mehr Sicherheit
im Internet. Gleichzeitig muss die Widerstandsfähigkeit gegen kriminelle Cyber-An-
griffe in der Wirtschaft gestärkt und eine schnelle, wirksame Reaktion auf Cyber-Vor-
fälle ausgebaut werden. Unternehmen sollten iZm dem UWG nicht in falscher Sicher-
heit gewiegt werden, mangelhafte Sicherheitsstandards durch erhöhte Strafdrohun-
gen gegen Mitarbeiter:innen kompensieren zu können Nicht zuletzt müssen daher die
Strafverfolgungsbehörden sowie Anlauf- und Meldestellen mit den notwendigen per-
sonellen, technischen und logistischen Ressourcen für eine zielgerichtete Cyber-Kri-
minalitätsbekämpfung ausgestattet werden.
Zu den wesentlichen Bestimmungen des geplanten Entwurfs:
Zu Artikel 1 (StGB):
Zu Z 1 bis 5 (§ 118a, § 119, 119a StGB):
Der gegenständliche Entwurf schlägt eine Strafverschärfung der Strafdrohungen in §§ 118a,
119 und 119a StGB vor und begründet dies damit, dass mit der stetig größer werdenden Be-
deutung der Informations- und Kommunikationstechnologie für weite Teile der Bevölkerung
auch die negativen Auswirkungen von Tathandlungen nach den zuvor genannten Bestimmun-
gen steigen und durch die Erhöhung der Strafdrohungen der erhöhte soziale Störwert dieser
Taten zum Ausdruck gebracht werden soll.
Zweifellos müssen Strafen tat- und schuldangemessen sein und dürfen keine Bagatellisierung
der Tat in der Gesellschaft zum Ausdruck bringen. Das Strafrecht soll Verbrechen verhindern,