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Full text: Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG geändert werden

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und zur Erreichung der Strafzwecke der Spezial- und Generalprävention gehört auch, dass 
Straftatbestände mit entsprechenden Strafdrohungen ausgestattet sind. Eine (laufende) Ver- 
schärfung der Strafen werden aber potenzielle Straftäter von der Begehung der Taten nicht 
abschrecken, wenn zentrale begleitende Maßnahmen unterbleiben. Vielmehr müsste im Zuge 
der gegenständlichen Novellierung parallel in eine fundierte und treffsichere Präventionsarbeit 
insbesondere im Bereich der Computer- und Internetsicherheit investiert werden. Damit ein- 
hergehend bedarf es einer Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung 
durch entsprechend verstärkte Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit (zB in den Rundfunkme- 
dien, auf Social-Media, in Form von Informationsveranstaltungen, Informationsbroschüren 
oder Workshops). Die Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit muss zielgruppengerecht erfol- 
gen, wobei damit bereits in Schulen in Form von Vorträgen rund um den sicheren Umgang mit 
digitalen Medien, Internet und Smartphones begonnen werden sollte bzw bestehende Akti- 
vitäten intensiviert werden sollten. Dies setzt wiederum die Bereitstellung dementsprechender 
finanzieller Ressourcen voraus. Gleichzeitig sollte im Zuge der Bekämpfung von Cyber-Krimi- 
nalität auch eine bessere Vernetzung bzw ein Austausch zwischen den zuständigen Behör- 
den, privaten Organisationen und Institutionen sowie relevanten Unternehmen stattfinden. 
Zwar werden in der Zwischenzeit Präventionsmaßnahmen – beispielsweise vonseiten des 
Bundeskriminalamtes gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft über 
die Plattform www.fit4internet.at – angeboten. Die laut Statistik stetig steigenden Zahlen der 
Cybercrime-Delikte belegen jedoch, dass die bisher iZm der Präventionsarbeit, Sensibilisie- 
rung und Bewusstseinsbildung gesetzten Schritte noch ausbaufähig sind. 
All die zuvor erwähnten Maßnahmen werden im gegenständlichen Entwurf nicht aufgegriffen, 
obwohl es sich hierbei um Überlegungen handelt, die einen wesentlichen, essenziellen Bei- 
trag zur Eindämmung und Bekämpfung aller Arten der Cyber-Kriminalität leisten würden. 
Zu Z 6 bis 14 (§121, § 122, § 123 und § 124 StGB): 
Die BAK kann die Überlegung, den Geschädigten durch eine Änderung der Ausgestaltung der 
bisherigen Privatanklagedelikte zu Ermächtigungsdelikten vom Prozesskostenrisiko zu befrei- 
en durchaus nachvollziehen. Gleichzeitig ist anzumerken, dass die geplante Vervierfachung 
der Strafdrohung völlig unverhältnismäßig erscheint und daher abgelehnt wird. Die Erläute- 
rungen wiesen zutreffend darauf hin, dass sowohl mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015, 
als auch mit der UWG-Novelle 2018 umfassende straf- und zivilrechtliche Anpassungen vor- 
genommen wurden, um unionsrechtlichen Anforderungen und der wachsenden Bedeutung 
der automationsgestützten Datenverarbeitung und der notwendigen Bekämpfung der Cyber- 
kriminalität zu entsprechen. Auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber iZm der Whist- 
leblower-Richtlinie nahezu jede über das absolute Mindesterfordernis hinausgehende Maß- 
nahme verworfen hat, erscheint besonders unverständlich, warum iZm dem straf- 
rechtlichen (!) Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse eine so weit gehende Überer- 
füllung unionsrechtlicher Vorgaben angestrebt wird. 
Eine bessere Unterstützung für Unternehmen, sich und ihre Daten zu schützen, erscheint 
demgegenüber durchaus nachvollziehbar. Diesbezüglich bedarf es aber weniger strafrechtli-
	        
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