Seite 5
Die BAK nimmt die Umgestaltung der Straftatbestände nach den §§ 11 und 12 UWG – ana-
log den Geheimnisschutzbestimmungen des StGB – von Privatanklage- in Ermächtigungs-
delikte zur Kenntnis. Dies stellt eine massive Entlastung betroffener Unternehmen (Inhaber:in-
nen von Geschäftsgeheimnissen) von der Ermittlungslast und vor allem vom Kostenrisiko ei-
ner Privatanklage dar. Es ist dabei mitzuerwägen, dass Betroffene bzw Verletzte und Geschä-
digte aufgrund dieses Entfalls des Kostenrisikos eher einer Strafverfolgung zustimmen werden
und daher mit einer verstärkten Inanspruchnahme der Strafjustiz gerechnet werden muss.
Die BAK ersucht um Berücksichtigung ihrer Anliegen und Anregungen.