Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt,
Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
BMK - IV/GL-E (Gruppe Eisenbahn)
Radetzkystraße 2
1030 Wien
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ZeichenBearbeiter/inTel501
65Datum
2023-0.204.982GSt/UV/GL/HuGregor LahounikDW1238626.04.2023
Entwurf einer Novelle der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung:
Inhalt des Entwurfs
Kreuzungen zwischen Schienenwegen und Straßen (Eisenbahnkreuzungen) sind (technisch)
zu sichern. Eine Verordnung aus dem Jahr 2012 sah vor, alle bestehenden Eisenbahnkreu-
zungen zu überprüfen und diese im Bedarfsfall bis 2029 nachzurüsten. Der Hauptaspekt des
vorliegenden Entwurfes ist die Verlängerung dieser Frist um fünf Jahre auf Wunsch der Erhal-
ter:innen der Schienenwege und der Erhalter:innen der Straßen.
Das Wichtigste in Kürze:
Die BAK sieht die Verlängerung der Fristen kritisch, da Eisenbahnkreuzungen sehr unfall-
trächtig sind. Die BAK schlägt zudem Ergänzungen
bei der Beseitigung der Verzerrungen zwischen Straße und Schiene bei der Sicher-
stellung der „Flüssigkeit des Verkehrs“,
beim Einhalten der Grundprinzipien der Gefahrenverhütung (technische Sicherung
vor organisatorischen Maßnahmen),
beim Einschränken der Sicherungsmöglichkeiten von Kreuzungen durch Herabsetzen
der Fahrgeschwindigkeit auf der Schiene,
bei der stärkeren Berücksichtigung des Unfallverursacherprinzips im Rahmen der
Kostenaufteilung die durch Nachrüstungen und Neubau von Kreuzungen entstehen
und