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Full text: Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - EisbKrV geändert wird

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bei der Nachrüstverpflichtung mit zusätzlichen sicherungstechnischen Einrichtungen 
(PZB-Magneten) 
vor. 
Obwohl viele Eisenbahnkreuzungen nur sporadisch genutzt werden, ist der Entwurf bei Vor- 
schlägen hinsichtlich der Auflassung von Eisenbahnkreuzungen und der Priorisierung der 
Maßnahmen zur Nachrüstung wenig ambitioniert. Es wird dazu in den Erläuterungen lediglich 
ein (unverbindlicher) Erlass angekündigt; konkrete, verbindliche Regelungen werden nicht ge- 
troffen. 
Zu den wesentlichen Bestimmungen des geplanten Entwurfs 
Allgemeine Anmerkungen 
Unfälle auf Eisenbahnkreuzungen sind, verglichen mit anderen Eisenbahnunfällen, häufig. Sie 
stellen die wahrscheinlichste Ursache für Verletzungen und Todesfälle auf der Schiene dar. 
Insofern sind Maßnahmen notwendig, um diese Unfallhäufungspunkte zu entschärfen. Das 
kann, wie im Entwurf vorgesehen, durch Verbesserungen bei den Sicherheitseinrichtungen 
erreicht werden. Ein nicht minder wichtiger Schritt bei der Erhöhung der Verkehrssicherheit 
wäre allerdings auch das Auflassen der Kreuzungen. Ebenso sind Einschränkungen bei Que- 
rungsrechten eine effiziente Möglichkeit. 
Die Zahl der Kreuzungen konnte in den letzten Jahren allerdings nur geringfügig reduziert 
werden, die Kriterien für das Auflassen sollten daher überarbeitet werden. Ziel sollte es jeden- 
falls sein, das Reduzieren zu beschleunigen. Dies sollte unabhängig davon passieren, ob die 
Eisenbahnkreuzung derzeit in den Anwendungsbereich der Eisenbahnkreuzungsverordnung 
(EisbKrV) fällt. Jedenfalls sind auch (die derzeit ausgenommenen) nicht-öffentlichen Eisen- 
bahnübergänge bei möglichen Auflassungen zu berücksichtigen. 
Bei den nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen sollten grundsätzlich Überlegungen ange- 
stellt werden, inwieweit Regelungen zu deren Sicherung in die EisbKrV aufgenommen werden 
können, so sie nicht ohnedies aufgelassen werden können. Das Eisenbahnunternehmen 
muss für diese nicht-öffentlichen Eisenbahnkreuzungen ohnedies Benützungsbedingungen 
festschreiben (vgl § 19 und § 47a des Eisenbahngesetzes). Diese Bedingungen werden sich 
am Stand der Technik orientieren, der wiederum durch die EisbKrV vorgegeben wird. Die No- 
velle sollte daher dazu genutzt werden, die Sicherung aller Kreuzungen zu vereinheitlichen, 
wodurch Vorteile für die Sicherheit, den Betrieb und die Errichtung entstehen. 
Die Träger:innen der Straßenbaulast sind für die Sicherheit der Kreuzungen mitverantwortlich. 
Diese Verantwortung betrifft die Finanzierung, Gestaltungen (bauliche Maßnahmen, Siche- 
rungseinrichtungen) und organisatorische Maßnahmen (Sichtraum, Bewachen, Sperren usw). 
In der vorliegenden VO werden die Träger:innen der Straßenbaulast nicht immer in die Pflicht 
genommen. Dadurch entsteht eine Schieflast zu Lasten der Schiene. 
Das Verschulden bei Unfällen trifft fast ausschließlich (98 %) die Straßenverkehrsteilneh- 
mer:innen. Vor diesem Hintergrund sind die verbesserte Ausbildung der Lenker:innen, eine 
höhere Bewusstseinsbildung und eine verstärkte Information sicherzustellen. Es gilt zudem 
die Kontrollen zu intensivieren und Vergehen entsprechend zu ahnden. Technische Sicherun-
	        
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