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gen und Kontrolleinrichtungen sind auch (verpflichtend) straßenseitig vorzusehen, ebenso wie
bauliche Maßnahmen, die nicht zuletzt zur Reduktion der Annäherungsgeschwindigkeit des
Straßenverkehrs führen.
Bei eventuellen Festlegungen zur Kostentragung bei der Sicherung von Kreuzungen
(Straße/Schiene) sollte das Unfallverursacherprinzip vermehrt berücksichtigt werden. Das
könnte die Bereitschaft zusätzlich erhöhen, Kreuzungen aufzulassen. Gleichzeitig könnte der
Druck genommen werden, umweltfreundliche Schienenstrecken aufgrund hoher finanzieller
Belastungen durch den Kreuzungsumbau einstellen zu müssen.
Einige Bestimmungen der Verordnung normieren Verpflichtungen von Triebfahrzeugführer:in-
nen. Das ist problematisch, Normadressat der Verordnung sind Eisenbahnunternehmen.
Die Verordnung ist nicht gendergerecht formuliert; dies ist nachzutragen.
Zu einzelnen Bestimmungen
Zu § 1 – Allgemeines
Aufgrund der zahlreichen Unfälle bei nicht öffentlichen Eisenbahnübergängen wird angeregt,
den Geltungsbereich auf nicht öffentliche Eisenbahnübergänge zu erweitern. Entsprechende
Übergangsbestimmungen sind aufzunehmen und so kurz wie möglich zu halten.
Zu § 4 – Arten der Sicherung
In § 4 Abs 1 werden die Arten der Sicherung von Eisenbahnkreuzungen aufgezählt. Demnach
kann eine Eisenbahnkreuzung auch durch „Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes“
(Z 1) und „durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus“ (Z 2) gesichert wer-
den.
Im Sinne der Grundsätze der Gefahrenverhütung sollte klargestellt werden, dass technische
Maßnahmen den organisatorischen vorzuziehen sind. Nicht technisch gesicherte Kreuzungen
stellen zudem für Triebfahrzeugführer:innen eine hohe Belastung dar. Neben der Auflassung
der Eisenbahnkreuzungen sollten daher Anstrengungen unternommen werden, Kreuzungen
vorrangig mit Schranken zu sichern. Das Kuratorium für Verkehrssicherheit hat in diesem Zu-
sammenhang wiederholt darauf hingewiesen, dass etwa die Hälfte der Autofahrer:innen
Bahnübergänge bei rotem Lichtsignal überqueren. Ebensoviele halten nicht vorschriftsmäßig
an.
Zu § 5 – Entscheidung über die Art der Sicherung
Das Eisenbahnwesen ist international vernetzt. 80-90% des Güterverkehrs weisen einen
Grenzübertritt auf. In § 5 Abs 1 wird „die Behörde“ damit betraut, die zur Anwendung kom-
mende Sicherung festzulegen. Damit könnten in jedem Bundesland unterschiedliche Kriterien
für die Festlegung der erforderlichen Sicherung herangezogen werden. Diese könnten sich
zusätzlich von jenen des BMK unterscheiden. Das führt zu Wildwuchs und Unübersichtlichkeit.
Es ist eine Vorgehensweis zu wählen, die einheitliche Kriterien garantiert.