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Aus Sicht der BAK sollte das Zeitfenster von zwei Stunden auf maximal eine Stunde reduziert
werden. Damit wird den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung sowie der Leichtigkeit des
Verkehrs besser entsprochen.
Zu Abschnitt 7 – Anforderungen an die Sicherungsarten
Die Sicherungsmethode von Eisenbahnkreuzungen wird laufend überprüft. Es kommt häufig
vor, dass statt der Umsetzung einer technischen Sicherung, die Geschwindigkeit des Zugver-
kehrs herabgesetzt wird. So wird die Eisenbahnkreuzung durch die Gewährleistung des Sicht-
raumes gesichert. Das ist aus Sicht der Eisenbahnsicherheit und der Attraktivierung der Bahn
kontraproduktiv (vergleiche dazu den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung
GZ: Abt 16/79096/2018-9). Häufiges Beschleunigen und Abbremsen von schweren Zügen ist
zudem energieintensiv und ebenso kontraproduktiv
Zu Abschnitt 10 – Verhaltensbestimmungen für Straßenbenützer
Es ist zu prüfen, ob die angeführten Verhaltensbestimmungen für die Anwender verständlicher
formuliert werden können.
Zu § 102ff – Übergangsbestimmungen
Es gibt Kreuzungen und Streckenabschnitte, auf denen es vermehrt zu Unfällen kommt. Um-
bauerfordernisse von Eisenbahnkreuzungen und Streckenabschnitten sollten sich an der Un-
fallhäufigkeit orientieren. Eine entsprechende Priorisierung könnte in einer Anlage zur Verord-
nung erfolgen. Aus Sicht der BAK bedeutet das auch, dass bereits über Lichtzeichen und mit
Schranken gesicherte, bestehende Anlagen die fahrstraßenbewirkt geschaltet werden, bei der
Priorisierung letztgereiht sein sollten. Im Interesse der Sicherheit sollten die Umbauten rasch
erfolgen.
Die vorgesehene Verlängerung der Überprüfungsfristen ist abzulehnen. Es sind vielmehr
Strafbestimmungen für den Fall festzulegen, dass die Fristen nicht eingehalten werden.
Die BAK ersucht um Berücksichtigung ihrer Anliegen und Anregungen.