Full text: Protokollentwurf zur Abänderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland

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zeit oder unterjähriger Beschäftigung mehr als 20 % der Arbeitstage außerhalb der 
Grenzzone gearbeitet wird, geht die Grenzgängereigenschaft verloren. 
Auch für Einkünfte von Arbeitnehmer:innen im öffentlichen Dienst wird eine entspre- 
chende Grenzgängerregelung implementiert. 
Die Bestimmung zum Wechsel von der Befreiungs- auf die Anrechnungsmethode wird 
an das OECD-Musterabkommen angepasst. Es gilt nun allgemein die Anrechnungs- 
methode, wenn der Kassenstaat sein ihm zugewiesenes Besteuerungsrecht nicht 
ausübt. 
Anti-Missbrauchsregelungen und Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung für Be- 
triebsstätten in Drittländern werden entsprechend dem OECD-Standard implemen- 
tiert. 
In weiten Teilen entspricht die Adaptierungen dem bestehenden OECD-Musterabkommen. Im 
Bereich der Arbeitnehmer:innen kommt es jedoch zu Abweichungen vom Musterabkommen, 
die jedoch insgesamt eine Erleichterung für die betroffenen Personen darstellen. Der Entwurf 
wird seitens der BAK daher befürwortet. 
Zu den wesentlichen Bestimmungen des geplanten Entwurfs: 
Zu Artikel III 
Im Artikel 5 des DBA erfolgt eine Klarstellung, dass Einrichtungen von Unternehmen generell 
nur dann keine steuerliche Betriebsstätte darstellen, wenn die dort verrichteten Tätigkeiten 
ausschließlich vorbereitender Art sind oder Hilfstätigkeiten darstellen. Diesbezüglich bestehen 
keine Bedenken. 
Zu Artikel IV iVm Artikel VIII 
Im Artikel 10 Abs 2 lit a wird der Klammerzusatz „(jedoch keine Personengesellschaft)“ gestri- 
chen. Es gilt grundsätzlich, dass Dividenden einer Quellensteuer von 15 % unterliegen. Die 
Quellensteuer beträgt jedoch nur 5 %, wenn die Dividendenempfängerin eine Gesellschaft mit 
einer Kapitalbeteiligung von zumindest 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft ist. Bislang 
waren vom begünstigten Quellensteuersatz Personengesellschaften ausgeschlossen. Mit der 
Neuregelung soll der geringere Quellensteuersatz sowohl für Kapital- als auch Personenge- 
sellschaften gelten. In Einklang mit der Adaptierung des Artikel 10 Abs 2 lit a ist nun auch in 
Artikel 23 Abs 1 lit a der Klammerzusatz zu streichen. 
Die BAK sieht keine Notwendigkeit für die Änderung. Die WFA enthält keine Folgenabschät- 
zung der Änderung, finanzielle Nachteile für Österreich können jedoch nicht ausgeschlossen 
werden. Insoweit wird empfohlen die bestehende Regelung beizubehalten.
	        
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