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Full text: Protokollentwurf zur Abänderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland

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Zu Artikel V 
Artikel 13 Abs 6 des DBA bezüglich der Wegzugsbesteuerung bei Ansässigkeitswechsel wird 
aufgehoben. Wegen der koordinierten innerstaatlichen Regelungen ist auch ohne die Bestim- 
mung eine konsequente Besteuerung der stillen Reserven beim Wegzug sichergestellt. Es 
bestehen seitens der BAK keine Bedenken. 
Zu Artikel VI 
Artikel 15 Abs 5 des DBA: 
Das OECD-Musterabkommen weist dem Wohnsitzstaat von Arbeitnehmer:innen, die an Bord 
eines Schiffes oder Flugzeuges im internationalen Verkehr tätig sind, das Besteuerungsrecht 
zu. Lediglich für Tätigkeiten auf Schiffen oder Flugzeugen, die ausschließlich im anderen Land 
verkehren, hat der andere Staat (Kassenstaat) das Besteuerungsrecht. 
Abweichend vom Musterabkommen galt bislang in Artikel 15 Abs 5 des DBA Deutschland- 
Österreich, dass alle Arbeitnehmer:innen an Bord von Schiffen und Flugzeugen im internatio- 
nalen Verkehr sowie auf Schiffen zur Binnenschifffahrt, das Einkommen in jenem Staat zu 
versteuern haben, in dem sich der Sitz der Geschäftsleitung befindet. Mit vorliegendem Ent- 
wurf wird die Regelung an die Regelung des OECD-Musterabkommens angeglichen. 
Da Arbeitnehmer:innen bei internationalen Flugverkehrs- und Schifffahrtsunternehmen in der 
Regel keinen persönlichen Anknüpfungspunkt zum anderen Staat haben, ist es sachgerecht, 
dass Arbeitnehmer:innen ihre Bezüge im Wohnsitzstaat versteuern müssen. Diese Änderung 
wird befürwortet und es wird angeregt, auch bei anderen DBA (insbesondere Malta) gleichar- 
tige Regelungen anzustreben. 
Artikel 15 Abs 6 des DBA: 
Mit Deutschland ist eine Grenzgängerregelung vereinbart. Nach bisherigem Abkommen sind 
Bezüge von Arbeitnehmer:innen, die in der Nähe der Staatsgrenze wohnen, aber im anderen 
Staat in der Nähe der Grenze arbeiten und täglich zum Wohnsitz heimkehren, im Wohnsitz- 
staat steuerpflichtig. Durch die Verpflichtung zur „täglichen Heimkehr“ ist die Grenzgängerre- 
gelung folglich nur für Arbeitnehmer:innen anwendbar, die tatsächlich nahezu ständig pen- 
deln. Daraus ergab sich nun durch die zunehmende Verbreitung von Homeoffice die Proble- 
matik, dass nicht mehr nahezu täglich gependelt wird, womit die Grenzgängereigenschaft ver- 
loren geht. In diesen Fällen ist das Einkommen für jene Tage, an denen am Arbeitsplatz ge- 
arbeitet wird, im Kassenstaat steuerpflichtig und der Einkommensteil für die Tage im Homeof- 
fice im Wohnsitzland. Um dieses Salary Splitting zu vermeiden soll die Grenzgängerregelung 
nun generell anwendbar sein, wenn Arbeitnehmer:innen in der Nähe zur Grenze den Haupt- 
wohnsitz haben und die Tätigkeit üblicherweise in Grenznähe ausgeübt wird. Ob die Tätigkeit 
am Arbeitsplatz oder im Homeoffice ausgeübt wird, ist nunmehr unerheblich und die Versteue- 
rung erfolgt weiterhin im Ansässigkeitsstaat. Diese Vereinfachung wird seitens der BAK aus- 
drücklich begrüßt.
	        
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