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Zu Artikel VII
Bisher galt die Grenzgängerregelung nur für Arbeitnehmer:innen, die nicht den Regelungen
des öffentlichen Dienstes unterliegen. Mit dem vorliegenden Entwurf wird eine korrespondie-
rende Grenzgängerregelung auch für Arbeitnehmer:innen im öffentlichen Dienst eingeführt,
wobei jedoch das ausschließliche Besteuerungsrecht für die Vergütungen der Grenzgän-
ger:innen beim Kassenstaat verbleiben soll. Zudem wird ergänzend vereinbart, dass Arbeit-
nehmer:innen, die im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig sind, nicht im Kassenstaat steuer-
pflichtig werden, wenn diese die Tätigkeit an nicht mehr als 10 Tagen außerhalb des Ansäs-
sigkeitsstaates ausüben. Damit wird auch bei öffentlichen Bediensteten die Notwendigkeit ei-
nes Salary Splittings bzw eines Wechsels der Steuerpflicht weitgehend vermieden. Die Rege-
lung wird seitens der BAK befürwortet.
Zu Artikel IX iVm Artikel X
Die Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt im DBA Österreich-Deutschland grundsätzlich
anhand der Befreiungsmethode. Nach derzeitiger Lage wird gemäß Artikel 28 Abs 1 lit a aller-
dings anstelle der Befreiungsmethode die Anrechnungsmethode angewendet, wenn die Ver-
tragsstaaten die Einkünfte unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zuordnen und dieser
Konflikt nicht mit Hilfe eines Verständigungsverfahrens gelöst werden kann und dies zu einer
zu niedrigen oder keiner Versteuerung führen würde (Doppelnichtbesteuerung). Aufgrund des
engen Anwendungsbereiches wird die Regelung zur Vermeidung der Doppelnichtbesteuerung
in den Artikel 23 Abs 3 in generalisierter Form aufgenommen. Nun ist im Ansässigkeitsstaat
die Anrechnungsmethode anzuwenden, wenn der andere Staat das Abkommen so anwendet,
dass er die Einkünfte bzw das Vermögen von der Besteuerung ausnimmt. Im Gegenzug wird
die Artikel 28 Abs 1 lit a aufgehoben. Die Neuregelung entspricht dem OECD-Musterabkom-
men und wird daher befürwortet.
Zu Artikel XIII
Hiermit werden Begriffe näher definiert. Im Protokoll zum Abkommen wird in Ziffer 8 ergän-
zend zur Grenzgängerregelung für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und aus öffentlichem
Dienst klargestellt, dass als „in der Nähe der Grenze“ jene Gemeinden gelten, die sich in einer
Zone von jeweils 30 Kilometer von der Grenze befinden. Hinzu kommt die Definition von „üb-
licherweise“. Eine Tätigkeit gilt anhand der Neuregelung als „üblicherweise“ in der Nähe der
Grenze ausgeübt, wenn die Tätigkeit an nicht mehr als 45 Tagen bzw bei einer Teilzeitbe-
schäftigung oder einem unterjährigen Dienstverhältnis nicht mehr als 20 % der Arbeitstage im
Kalenderjahr außerhalb der Grenznähe ausgeübt wird. Eine Klarstellung unbestimmter Ge-
setzesbegriffe ist jedenfalls notwendig und wird begrüßt.
Zu Artikel XII
In den Artikel 28 des DBA werden Vorschriften zur Missbrauchsbekämfung für Drittstaats-
Betriebsstätten aufgenommen. Diese Vorschriften sind zu begrüßen, anstelle einer Niedrig-
steuergrenze in Abhängigkeit der lokalen Besteuerung wäre allerdings eine „harte“ Niedrig-