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Full text: EU-Richtlinie | Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte

European Commission 
Adina Vălean 
Commissioner for Transport 
Rue de la Loi / Wetstraat 200 
1049 Brussels 
Belgium 
cab-valean-contact@ec.europa.eu 
Ihr ZeichenUnser 
ZeichenBearbeiter/inTel501 
65Fax 
501 
65Datum 
COM(2023) 
126 
finalUV/GSt/PR/SPStefanie 
PressingerDW12818DW 14281824.04.2023 
EU-Richtlinie | Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von 
Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende 
Verkehrsdelikte 
Die Bundesarbeitskammer (BAK) nimmt zur oa EU-Richtlinie wie folgt Stellung: 
Inhalt des Entwurfs: 
Der vorliegende Richtlinienentwurf sieht eine Ausweitung des Anwendungsbereiches der 
Richtlinie 2015/413/EU vor. Gemeinsam mit der neuen Führerscheinrichtlinie und der 
Richtlinie zur unionsweiten Wirkung bestimmter Fahrerlaubnisentzüge soll er einen Beitrag 
zur Erhöhung der Verkehrssicherheit innerhalb der EU leisten. Alle drei Richtlinien zielen 
darauf ab, die innereuropäische Behördenkooperation zu verstärken und zu steigern, womit 
man die Vision Zero verwirklichen will – keine Schwerverletzten und Toten mehr auf Europas 
Straßen bis 2050. Da die Lenker:innen von Kraftfahrzeugen bis dato offenbar in anderen 
Mitgliedstaaten als ihrem Wohnsitzstaat für schwere Vergehen im Straßenverkehr nur 
unzureichend sanktioniert wurden, will man hier Abhilfe schaffen und dadurch mehr 
rechtskonformes Verhalten herbeiführen. Es geht um Erleichterungen des 
grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über gefährliche Verkehrsdelikte. 
Das Wichtigste in Kürze: 
Ausweitung des Anwendungsbereiches der CBE Richtlinie (RL zur Erleichterung des 
grenzüberschreitenden Informationsaustausches über die Straßenverkehrssicherheit 
gefährdende Verkehrsdelikte) auf zusätzliche schwerwiegende Verkehrsdelikte die 
automatisch kontrolliert werden können (wie bspw die Section Control in Verbindung 
mit Tempolimits oder Abstandsregelungen).
	        
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