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Sicherstellung der Gleichbehandlung gebietsansässiger und gebietsfremder
Fahrer:innen bei der Ahndung von Verkehrsdelikten.
Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten durch digitalisierte
Amtshilfeverfahren bei der Sanktionierung durch den Austausch von aktuellen
Fahrzeugregisterdaten, Führerschein- und Meldedaten.
Stärkung der Grundrechte der Unionsbürger:innen durch definierte Mindestinhalte bei
Rechtsbehelfen und Informationen zu den vorgeworfenen Verstößen, sowie
Vereinheitlichung von Fristen und geregelte Zustellung von Bescheiden und anderen
relevanten Schriftstücken.
Sprachenregelung für die Kommunikation zwischen beschuldigten Fahrer:innen und
Behörden anderer Mitgliedstaaten in der oder den Amtssprachen des Zulassungs-
oder Wohnsitzmitgliedstaates des/der Beschuldigten.
Die BAK hat gegen die vorgeschlagenen Punkte – mit kleinen Ergänzungen – keinen
Einwand.
Zu den wesentlichen Bestimmungen des geplanten Entwurfs:
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m:
Die Bezeichnung "Falschfahren" ist hier sehr unpräzise und verwirrend. Gemeint sind
sogenannte Geisterfahrer:innen, die entgegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung mit
erheblicher Geschwindigkeit fahren und so eine enorme Gefahr für sich und andere
Verkehrsteilnehmer darstellen.
Artikel 5a Absatz 2:
Es wird hier zwar gefordert, dass die Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats ab der
Registrierung des Verkehrsdeliktes ein Informationsschreiben versenden müssen und weitere
damit zusammenhängende oder ergänzende Schreiben wieder innerhalb von 15 Tagen zu
folgen haben. Säumnisfolgen bei Zuwiderhandeln gegen diese Vorgaben zu Gunsten der
beschuldigten Fahrer:innen werden allerdings nicht beschrieben.
Die BAK ersucht um Berücksichtigung ihrer Anliegen und Anregungen.