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Full text: EU-Richtlinie | Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte

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Sicherstellung der Gleichbehandlung gebietsansässiger und gebietsfremder 
Fahrer:innen bei der Ahndung von Verkehrsdelikten. 
Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten durch digitalisierte 
Amtshilfeverfahren bei der Sanktionierung durch den Austausch von aktuellen 
Fahrzeugregisterdaten, Führerschein- und Meldedaten. 
Stärkung der Grundrechte der Unionsbürger:innen durch definierte Mindestinhalte bei 
Rechtsbehelfen und  Informationen zu den vorgeworfenen Verstößen, sowie 
Vereinheitlichung von Fristen und geregelte Zustellung von Bescheiden und anderen 
relevanten Schriftstücken. 
Sprachenregelung für die Kommunikation zwischen beschuldigten Fahrer:innen und 
Behörden anderer Mitgliedstaaten in der oder den Amtssprachen des Zulassungs- 
oder Wohnsitzmitgliedstaates des/der Beschuldigten. 
Die BAK hat gegen die vorgeschlagenen Punkte – mit kleinen Ergänzungen – keinen 
Einwand. 
Zu den wesentlichen Bestimmungen des geplanten Entwurfs: 
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m: 
Die Bezeichnung "Falschfahren" ist hier sehr unpräzise und verwirrend. Gemeint sind 
sogenannte Geisterfahrer:innen, die entgegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung mit 
erheblicher Geschwindigkeit fahren und so eine enorme Gefahr für sich und andere 
Verkehrsteilnehmer darstellen. 
Artikel 5a Absatz 2: 
Es wird hier zwar gefordert, dass die Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats ab der 
Registrierung des Verkehrsdeliktes ein Informationsschreiben versenden müssen und weitere 
damit zusammenhängende oder ergänzende Schreiben wieder innerhalb von 15 Tagen zu 
folgen haben. Säumnisfolgen bei Zuwiderhandeln gegen diese Vorgaben zu Gunsten der 
beschuldigten Fahrer:innen werden allerdings nicht beschrieben. 
Die BAK ersucht um Berücksichtigung ihrer Anliegen und Anregungen.
	        
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