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Full text: EU-Richtlinie | Die unionsweite Wirkung bestimmter Fahrererlaubnisentzüge

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Von Sanktionen betroffene Lenker:innen sind über Maßnahmen und Rechtsmittel im 
Zusammenhang mit dem Führerscheinentzug zu informieren. 
In den Mitgliedstaaten sind sogenannte nationale Kontaktstellen einzurichten, die mit 
den führerscheinentziehenden Behörden in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten 
zusammenarbeiten. 
Jeder Mitgliedsstaat muss Statistiken (Anzahl, Dauer etc) betreffend die Entzüge von 
Führerscheinen führen und diese jährlich an die Kommission übermitteln. Dies dient 
der notwendigen Bewertung über das Funktionieren der Maßnahmen. 
Die BAK hat mit Ausnahme einiger ergänzender Forderungen keinen Einwand gegen 
den Vorschlag. 
Zu den wesentlichen Bestimmungen des geplanten Entwurfs: 
Artikel 3: 
Es wird von der BAK begrüßt, dass künftig sichergestellt wird, dass der Entzug einer 
Fahrerlaubnis unionsweit gilt und nicht mehr nur in jenem Land wo das Delikt begangen wurde 
oder die betreffende Person ihren ordentlichen Wohnsitz hat. Der abschreckende Charakter 
dieser Maßnahme ist aus Sicht der BAK geeignet, Führerscheinbesitzer:innen nachhaltig dazu 
zu bringen, sich an die jeweiligen Straßenverkehrsvorschriften zu halten. 
Artikel 4: 
Im Zuge der Informationspflicht eines Mitgliedstaates an einen anderen ist jedenfalls 
sicherzustellen, dass nicht mehr Lenker:innendaten als unbedingt erforderlich übermittelt 
werden. Die notwendigen nationalen Kontaktstellen, die für das Ausstellen von 
Bescheinigungen und den zwischenstaatlichen Informationsaustausch zuständig sein werden, 
sollten unbedingt behördlichen Charakter haben und nicht von privaten Firmen betrieben 
werden, um etwaigen Datenmissbrauch zu verhindern und hohe Qualitätsstandards zu 
garantieren. 
Artikel 5: 
Es wird begrüßt, dass die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen wird, der 
genaue Regelungen für ein Standardzertifikat enthält. Dieses betrifft die Mitteilung über den 
Entzug der Fahrerlaubnis von Unionsbürger:innen an andere Mitgliedstaaten. Auch die 
notwendigen Informationen über den begangenen Verkehrsverstoß müssen genau 
beschrieben werden. Übersetzungen erfolgen in alle Amtssprachen der Union. 
Artikel 20: 
Befürwortet wird, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten, (Dauer, Anzahl, 
Gründe für Befreiungen) in Verbindung mit dem Entzug von Führerscheinen, von der
	        
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