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Von Sanktionen betroffene Lenker:innen sind über Maßnahmen und Rechtsmittel im
Zusammenhang mit dem Führerscheinentzug zu informieren.
In den Mitgliedstaaten sind sogenannte nationale Kontaktstellen einzurichten, die mit
den führerscheinentziehenden Behörden in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten
zusammenarbeiten.
Jeder Mitgliedsstaat muss Statistiken (Anzahl, Dauer etc) betreffend die Entzüge von
Führerscheinen führen und diese jährlich an die Kommission übermitteln. Dies dient
der notwendigen Bewertung über das Funktionieren der Maßnahmen.
Die BAK hat mit Ausnahme einiger ergänzender Forderungen keinen Einwand gegen
den Vorschlag.
Zu den wesentlichen Bestimmungen des geplanten Entwurfs:
Artikel 3:
Es wird von der BAK begrüßt, dass künftig sichergestellt wird, dass der Entzug einer
Fahrerlaubnis unionsweit gilt und nicht mehr nur in jenem Land wo das Delikt begangen wurde
oder die betreffende Person ihren ordentlichen Wohnsitz hat. Der abschreckende Charakter
dieser Maßnahme ist aus Sicht der BAK geeignet, Führerscheinbesitzer:innen nachhaltig dazu
zu bringen, sich an die jeweiligen Straßenverkehrsvorschriften zu halten.
Artikel 4:
Im Zuge der Informationspflicht eines Mitgliedstaates an einen anderen ist jedenfalls
sicherzustellen, dass nicht mehr Lenker:innendaten als unbedingt erforderlich übermittelt
werden. Die notwendigen nationalen Kontaktstellen, die für das Ausstellen von
Bescheinigungen und den zwischenstaatlichen Informationsaustausch zuständig sein werden,
sollten unbedingt behördlichen Charakter haben und nicht von privaten Firmen betrieben
werden, um etwaigen Datenmissbrauch zu verhindern und hohe Qualitätsstandards zu
garantieren.
Artikel 5:
Es wird begrüßt, dass die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen wird, der
genaue Regelungen für ein Standardzertifikat enthält. Dieses betrifft die Mitteilung über den
Entzug der Fahrerlaubnis von Unionsbürger:innen an andere Mitgliedstaaten. Auch die
notwendigen Informationen über den begangenen Verkehrsverstoß müssen genau
beschrieben werden. Übersetzungen erfolgen in alle Amtssprachen der Union.
Artikel 20:
Befürwortet wird, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten, (Dauer, Anzahl,
Gründe für Befreiungen) in Verbindung mit dem Entzug von Führerscheinen, von der