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Full text: Rs C-116/23; österr. Vorabentscheidungsersuchen; VO 883/2004; Pflegekarenzgeld

Bundeskanzleramt 
Verfassungsdienst 
Ballhausplatz 2 
1010 Wien 
Per E-Mail an: eu-verfahren@bka.gv.at 
Ihr ZeichenUnser 
ZeichenBearbeiter/inTel501 
65Fax 
501 
65Datum 
GZ 2023- 
0.264.613EU-GSt/Br/AMJohanna 
Rachbauer 
Sarah 
BrucknerDW12786DW 
     26.04.2023 
Rs C-116/23; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (BVwG); 
Auslegung von Art 18 AEUV, Art 3, 4, 7 und 21 der Verordnung (EG) Nr 
883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie Art 7 
GRC; Antrag eines dauerhaft in Österreich wohnhaften und beschäftigten 
italienischen Staatsangehörigen auf Pflegekarenzgeld zur Pflege des 
dauerhaft in Italien wohnenden Vaters; Frage, ob eine solche Situation in den 
Anwendungsbereich der Verordnung 883/2004 fällt; Einordnung des 
Pflegekarenzgelds in das System der Verordnung 883/2004; (Un-)Zulässigkeit 
der Voraussetzung, dass das Pflegekarenzgeld den Bezug von 
österreichischem Pflegegeld seitens der pflegebedürftigen Person voraussetzt 
(siehe § 21c Abs 1 BPGG iVm § 14c AVRAG), (…); Vorlage 
Im gegenständlichen Vorabentscheidungsverfahren geht es um den Anspruch auf Pflegeka- 
renzgeld gemäß § 21c Abs 1 BPGG iVm § 14c AVRAG. Ein dauerhaft in Österreich wohnhaf- 
ter und beschäftigter italienischer Staatsangehöriger hat Pflegekarenzgeld zur Pflege seines 
dauerhaft in Italien wohnenden Vaters beantragt. Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begrün- 
dung, dass der pflegebedürftige Vater des Antragstellers kein Pflegegeld nach dem österrei- 
chischen Bundespflegegeldgesetz beziehe. Gegen den ablehnenden Bescheid des Sozialmi- 
nisteriumsservice, Landesstelle Steiermark, wurde Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- 
richt eingebracht. 
Das Bundesverwaltungsgericht legt dem Europäischen Gerichtshof sieben Fragen zur Vor- 
abentscheidung vor. Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Möglichkeit zur 
Stellungnahme und beantwortet die Vorlagefragen 1-5. Aus Sicht der BAK handelt es sich bei 
der Frage 5 um die entscheidende Frage, diese stellen wir daher an den Beginn: 
Zur Frage 5: 
Steht Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 beziehungsweise das Diskri- 
minierungsverbot in den verschiedenen europarechtlichen Ausführungen (zB Art 18 AEUV,
	        
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