Bundeskanzleramt
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65Datum
GZ 2023-
0.264.613EU-GSt/Br/AMJohanna
Rachbauer
Sarah
BrucknerDW12786DW
26.04.2023
Rs C-116/23; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (BVwG);
Auslegung von Art 18 AEUV, Art 3, 4, 7 und 21 der Verordnung (EG) Nr
883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie Art 7
GRC; Antrag eines dauerhaft in Österreich wohnhaften und beschäftigten
italienischen Staatsangehörigen auf Pflegekarenzgeld zur Pflege des
dauerhaft in Italien wohnenden Vaters; Frage, ob eine solche Situation in den
Anwendungsbereich der Verordnung 883/2004 fällt; Einordnung des
Pflegekarenzgelds in das System der Verordnung 883/2004; (Un-)Zulässigkeit
der Voraussetzung, dass das Pflegekarenzgeld den Bezug von
österreichischem Pflegegeld seitens der pflegebedürftigen Person voraussetzt
(siehe § 21c Abs 1 BPGG iVm § 14c AVRAG), (…); Vorlage
Im gegenständlichen Vorabentscheidungsverfahren geht es um den Anspruch auf Pflegeka-
renzgeld gemäß § 21c Abs 1 BPGG iVm § 14c AVRAG. Ein dauerhaft in Österreich wohnhaf-
ter und beschäftigter italienischer Staatsangehöriger hat Pflegekarenzgeld zur Pflege seines
dauerhaft in Italien wohnenden Vaters beantragt. Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begrün-
dung, dass der pflegebedürftige Vater des Antragstellers kein Pflegegeld nach dem österrei-
chischen Bundespflegegeldgesetz beziehe. Gegen den ablehnenden Bescheid des Sozialmi-
nisteriumsservice, Landesstelle Steiermark, wurde Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht legt dem Europäischen Gerichtshof sieben Fragen zur Vor-
abentscheidung vor. Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Möglichkeit zur
Stellungnahme und beantwortet die Vorlagefragen 1-5. Aus Sicht der BAK handelt es sich bei
der Frage 5 um die entscheidende Frage, diese stellen wir daher an den Beginn:
Zur Frage 5:
Steht Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 beziehungsweise das Diskri-
minierungsverbot in den verschiedenen europarechtlichen Ausführungen (zB Art 18 AEUV,