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Full text: Rs C-116/23; österr. Vorabentscheidungsersuchen; VO 883/2004; Pflegekarenzgeld

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Art 4 Verordnung (EG) Nr 883/2004 und dergleichen) einer nationalen Regelung entgegen, 
welche die Leistung des Pflegekarenzgeldes davon abhängig macht, dass seitens der pflege- 
bedürftigen Person österreichisches Pflegegeld ab der Stufe 3 bezogen wird? 
Aus Sicht der BAK steht Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 beziehungsweise 
das Diskriminierungsverbot in den verschiedenen europarechtlichen Ausführungen 
(zB Art 18 AEUV, Art 4 Verordnung (EG) Nr 883/2004 und dergleichen) einer nationalen 
Regelung, welche die Leistung des Pflegekarenzgeldes davon abhängig macht, dass 
seitens der pflegebedürftigen Person österreichisches Pflegegeld ab der Stufe 3 bezo- 
gen wird, entgegen. 
Nach Ansicht der BAK muss die Formulierung der Vorlagefrage präzisiert werden. § 14c Abs 
1 AVRAG knüpft den Anspruch auf Pflegekarenz nicht daran, dass Pflegegeld ab der Stufe 3 
„bezogen“ wird, sondern daran, dass Pflegegeld ab der Stufe 3 „gebührt“. Im Ergebnis ändert 
dies jedoch nichts an der Rechtsansicht der BAK. Die unionsrechtlichen Bestimmungen sind 
nach Ansicht der BAK dahingehend auszulegen, dass die österreichischen Bestimmungen 
zum Pflegekarenzgeld diesen entgegenstehen. 
Die Bedenken einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund der Staatsbürgerschaft bzw. des 
Wohnortes sind nach Ansicht der BAK gerechtfertigt. Da für den Anspruch auf Pflegegeld der 
gewöhnliche Aufenthalt im Inland gemäß § 3a Abs 1 BPGG vorliegen muss, besteht nach dem 
Wortlaut des § 21c Abs 1 BPGG iVm § 14c AVRAG kein Anspruch auf Pflegekarenzgeld, 
wenn die pflegebedürftige Person den gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat. 
Nach Ansicht der BAK könnte bei Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts, bei 
dem die VO 883/2004 zur Anwendung kommt, grundsätzlich eine unionsrechtskonforme In- 
terpretation des § 21c Abs 1 BPGG iVm 14c AVRAG dahingehend erfolgen, dass der An- 
spruch auf Pflegekarenzgeld an den der Stufe 3 entsprechenden Pflegebedarf (nicht an den 
Anspruch auf Pflegegeld) geknüpft wird, wenn die pflegebedürftige Person ihren gewöhnli- 
chen Aufenthalt nicht im Inland hat. Nach Ansicht der BAK wäre dies keine Interpretation con- 
tra legem. Im Rahmen der Sachverhaltsgleichstellung nach Art 5 VO 883/2004 ist ein Sach- 
verhalt, der in einem anderen Mitgliedsstaat realisiert wird, so zu behandeln, als wäre er in 
Österreich realisiert worden. Das bedeutet hier, dass wenn ein Pflegebedarf in einem Ausmaß 
vorliegt, der in Österreich die Rechtsfolge des Anspruchs auf Pflegegeld der Stufe 3 nach sich 
ziehen würde, ein solcher Sachverhalt realisiert wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat die- 
se Möglichkeit der unionsrechtskonformen Interpretation jedoch nicht zur Anwendung ge- 
bracht. Auch aus der Sicht der BAK bestehen Zweifel, ob dem europarechtlichen Diskriminie- 
rungsverbot mithilfe dieser Interpretation tatsächlich Genüge getan werden würde. Denn der 
Nachweis des Pflegebedarfs wird Betroffene vor große praktische Hürden stellen. Selbst wenn 
die österreichischen Behörden im Rahmen der Amtshilfe eine Untersuchung vornehmen las- 
sen oder aufgrund von ausländischen Befunden den Pflegebedarf selbst feststellen, wird es 
dadurch zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung kommen. Diese ist gerade im Fall von 
alten und schwer kranken Menschen höchst problematisch und kann dazu führen, dass die 
pflegenden Angehörigen die Pflegekarenz bzw das Pflegekarenzgeld faktisch nicht (rechtzei- 
tig) in Anspruch nehmen können, da der Nachweis ja bereits vor der Vereinbarung der Pfle-
	        
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