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gekarenz mit dem Arbeitgeber gemäß 14c AVRAG vorliegen muss. Aus Sicht der BAK kann
daher auch in diesem Fall eine mittelbare Diskriminierung vorliegen. Im Ergebnis steht daher
nach Ansicht der BAK der Artikel 7 der Verordnung 883/2004 und das europarechtliche Dis-
kriminierungsverbot den österreichischen Bestimmungen zum Pflegekarenzgeld, entgegen.
Im Folgenden nimmt die BAK zu den Vorlagefragen 1-4 Stellung:
Zur Frage 1:
Handelt es sich bei Pflegekarenzgeld um eine Leistung bei Krankheit im Sinne
des Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 oder allenfalls eine andere Leistung des Artikel
3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004?
Vorlagefragen haben gemäß Art 267 AEUV die Auslegung des primären und abgeleiteten
Unionsrechts zum Gegenstand. Die Frage 1 ist daher nach Ansicht der BAK wie folgt umzu-
formulieren: Ist Art 3 Abs 1 lit a der VO 883/2004 dahingehend auszulegen, dass es sich beim
österreichischen Pflegekarenzgeld eine Leistung bei Krankheit handelt?
Aus Sicht der BAK ist Art 3 Abs 1 lit a der VO 883/2004 dahingehend auszulegen, dass
es sich beim österreichischen Pflegekarenzgeld um eine Leistung bei Krankheit han-
delt.
Leistungen bei Langzeitpflege sind bis dato nicht explizit in der VO 883/2004 abgebildet. In
Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung hat sich eine EuGH Rsp zur Vorgängerversion
der aktuellen Koordinierungsverordnung, der VO 1408/71 entwickelt. Der EuGH sprach erst-
mals in der Rs Molenaar (EuGH 05.03.1998, C-160/96) aus, dass das deutsche Pflegegeld
zu den Leistungen der sozialen Sicherheit, genauer zu den Leistungen bei Krankheit gehört.
Es folgten weitere Entscheidungen (EuGH 08.03.2001, C-215/99, Jauch; 21.02.2006, C-
286/03, Hosse), in denen ua das österreichische Pflegegeld als Leistung bei Krankheit einge-
ordnet wurde. Die Zuordnung von Pflegeleistungen zu Leistungen der Krankenversicherung
begründet sich dadurch, dass Pflegegelder den Zweck haben, die durch die Pflegebedürftig-
keit verursachten Kosten, etwa für die häusliche oder stationäre Pflege, für den Kauf von Pfle-
gehilfsmitteln etc zu decken (Windisch-Graetz in Jaeger/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV Art 48
AEUV Rz 20 (Stand 15.08.2019, rdb.at)). Auch die Übernahme der Rentenversicherungsbei-
träge des eine pflegebedürftige Person pflegenden Dritten durch die Pflegeversicherung
(EuGH 08.07.2004, C-502/01 und 31/02 - Gaumain-Cerri und Barth) hat der EuGH als Leis-
tungen bei Krankheit eingestuft. Die Leistungen zur Absicherung des Risikos des Alters eines
Dritten, der eine pflegebedürftige Person pflegt, stellen demnach ebenfalls "Leistungen bei
Krankheit" zugunsten des Pflegebedürftigen dar, weil sie der pflegebedürftigen Person helfen
sollen, unter möglichst günstigen Bedingungen die Pflege zu bekommen, die ihr Zustand er-
fordert. Auch das Pflegekarenzgeld ist eine Leistung an einen Dritten und nicht direkt an die
pflegebedürftige Person. Das Pflegekarenzgeld dient der finanziellen Absicherung von Perso-
nen, die sich in einer Karenz zum Zweck der Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen
(Pflegekarenz, geregelt insb in § 14c AVRAG) oder zum Zweck der Sterbebegleitung eines
nahen Angehörigen bzw der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwers-
terkrankten Kindern (Familienhospizkarenz, geregelt insb in §§ 14a und 14b AVRAG) befin-
den, oder die sich zum gleichen Zweck vom Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversiche-