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…aber sozial ausgewogen:
Mit der Einführung eines Haushaltsbeitrages
werden (fast) alle Bevölkerungsteile beitragspflichtig. Somit stellt sich dringlicher
als bisher die Frage nach der sozialen Ausgewogenheit der Gebührenhöhe. Es
wird begrüßt, dass die Befreiungen im Wesentlichen unverändert beibehalten
werden. Die erstmalige Einbeziehung von Lehrlingen ist ebenso erfreulich.
Allerdings monieren Geringverdiener:innen gegenüber der BAK des Öfteren, dass
sie sich mit Blick auf ihr geringes Haushaltseinkommen eine Gleichbehandlung
mit bspw anspruchsberechtigten Studienbeihilfebezieher:innen erwarten. Ebenso
muss es aus Sicht der BAK bei Antrag auf eine Befreiung weiterhin möglich sein,
Nachweise über die Beitragsbefreiungsberechtigung, insbesondere über das
Haushalteinkommen, beizulegen. Auch wenn im Sinne der
Verwaltungsvereinfachung eine Automatisierung des Befreiungsverfahrens durch
Verwendung von Daten aus der Transparenzdatenbank (TraDa) verständlich ist,
muss ein manuelles Beitragsbefreiungsverfahren, wie dies auch derzeit mittels
Antrag und Nachweis der Berechtigung durch die antragstellende Person
gewährleistet ist, weiterhin möglich sein („manuelle Prüfung“). Die BAK fordert
daher, dass bei Zweifel hinsichtlich der Anspruchsberechtigung sowie auf Wunsch
der antragstellenden Person, die Behörde eine manuelle Prüfung vorzunehmen
hat. Besonders problematisch sieht die BAK den Umstand, dass bisher
abzugsfähige Kosten wie bspw außergewöhnliche Belastungen gemäß §§ 34 und
35 Einkommenssteuergesetz (EstG 1988) von den Antragssteller:innen nicht
mehr direkt geltend gemacht werden können und der Mietaufwand (Mietkosten)
gar nicht mehr anerkannt wird. Die BAK fordert, dass bei Antragstellung weiterhin
eine direkte Einbringung von abzugsfähigen Kosten sowie eine Anerkennung des
Mietzinses als abzugsfähige Kosten möglich ist. In Bezug auf Unternehmen wurde
immerhin ein gestaffelter Ansatz gewählt (Kleinstunternehmen unter 1,6 Mio Euro
jährlichem Lohnaufkommen sind gänzlich ausgenommen, die Beitragspflicht
anderer Unternehmen erhöht sich stufenweise). Mit Blick auf die gesellschaftliche
Akzeptanz des Beitrages sollte für Wenigverdiener:innen-Haushalte eine
reduzierte Beitragshöhe vorgesehen werden.
Effizienz- und Sparvorgaben – nicht auf Kosten der Qualität und der
Angestellten:
Möchte der ORF künftig einen jährlichen Ausgleich für den Entfall
des Vorsteuerabzugs, so muss er ua nachweisen, dass er jährlich seine Personal-
und Sachkosten reduziert und durch „innovative Produktionsmethoden“ effizienter
wird. Der Anspruch „Das beste Programm um möglichst wenig finanzielle Mittel“
ist nach kaufmännischen Grundsätzen selbstverständlich. Was nicht sein darf:
beim intensiv belasteten Personal dadurch zu sparen, dass feste Anstellungen
und angemessene Lohnabschlüsse verunmöglicht und Arbeitsplätze reduziert
werden.
Offenlegung von Spitzengehältern:
Bei einer personenbezogenen Veröffent-
lichung besonders hoher Einkommen ist aus BAK-Sicht neben dem
Transparenzinteresse auch das Risiko zu bedenken, dass die Information als
Druckmittel zur Beeinflussung der Berichterstattung benutzt wird. Auf