Full text: Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz, die Fernmeldegebührenordnung, das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2017, das KommAustria-Gesetz, das Kommunikationsplattformen-Gesetz und das Fernseh-Exklusivrechtegesetz geändert werden

Seite 3 
…aber sozial ausgewogen: 
Mit der Einführung eines Haushaltsbeitrages 
werden (fast) alle Bevölkerungsteile beitragspflichtig. Somit stellt sich dringlicher 
als bisher die Frage nach der sozialen Ausgewogenheit der Gebührenhöhe. Es 
wird begrüßt, dass die Befreiungen im Wesentlichen unverändert beibehalten 
werden. Die erstmalige Einbeziehung von Lehrlingen ist ebenso erfreulich. 
Allerdings monieren Geringverdiener:innen gegenüber der BAK des Öfteren, dass 
sie sich mit Blick auf ihr geringes Haushaltseinkommen eine Gleichbehandlung 
mit bspw anspruchsberechtigten Studienbeihilfebezieher:innen erwarten. Ebenso 
muss es aus Sicht der BAK bei Antrag auf eine Befreiung weiterhin möglich sein, 
Nachweise über die Beitragsbefreiungsberechtigung, insbesondere über das 
Haushalteinkommen, beizulegen. Auch wenn im Sinne der 
Verwaltungsvereinfachung eine Automatisierung des Befreiungsverfahrens durch 
Verwendung von Daten aus der Transparenzdatenbank (TraDa) verständlich ist, 
muss ein manuelles Beitragsbefreiungsverfahren, wie dies auch derzeit mittels 
Antrag und Nachweis der Berechtigung durch die antragstellende Person 
gewährleistet ist, weiterhin möglich sein („manuelle Prüfung“). Die BAK fordert 
daher, dass bei Zweifel hinsichtlich der Anspruchsberechtigung sowie auf Wunsch 
der antragstellenden Person, die Behörde eine manuelle Prüfung vorzunehmen 
hat. Besonders problematisch sieht die BAK den Umstand, dass bisher 
abzugsfähige Kosten wie bspw außergewöhnliche Belastungen gemäß §§ 34 und 
35 Einkommenssteuergesetz (EstG 1988) von den Antragssteller:innen nicht 
mehr direkt geltend gemacht werden können und der Mietaufwand (Mietkosten) 
gar nicht mehr anerkannt wird. Die BAK fordert, dass bei Antragstellung weiterhin 
eine direkte Einbringung von abzugsfähigen Kosten sowie eine Anerkennung des 
Mietzinses als abzugsfähige Kosten möglich ist. In Bezug auf Unternehmen wurde 
immerhin ein gestaffelter Ansatz gewählt (Kleinstunternehmen unter 1,6 Mio Euro 
jährlichem Lohnaufkommen sind gänzlich ausgenommen, die Beitragspflicht 
anderer Unternehmen erhöht sich stufenweise). Mit Blick auf die gesellschaftliche 
Akzeptanz des Beitrages sollte für Wenigverdiener:innen-Haushalte eine 
reduzierte Beitragshöhe vorgesehen werden. 
Effizienz- und Sparvorgaben – nicht auf Kosten der Qualität und der 
Angestellten: 
Möchte der ORF künftig einen jährlichen Ausgleich für den Entfall 
des Vorsteuerabzugs, so muss er ua nachweisen, dass er jährlich seine Personal- 
und Sachkosten reduziert und durch „innovative Produktionsmethoden“ effizienter 
wird. Der Anspruch „Das beste Programm um möglichst wenig finanzielle Mittel“ 
ist nach kaufmännischen Grundsätzen selbstverständlich. Was nicht sein darf: 
beim intensiv belasteten Personal dadurch zu sparen, dass feste Anstellungen 
und angemessene Lohnabschlüsse verunmöglicht und Arbeitsplätze reduziert 
werden. 
Offenlegung von Spitzengehältern: 
Bei einer personenbezogenen Veröffent- 
lichung besonders hoher Einkommen ist aus BAK-Sicht neben dem 
Transparenzinteresse auch das Risiko zu bedenken, dass die Information als 
Druckmittel zur Beeinflussung der Berichterstattung benutzt wird. Auf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.