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Full text: Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung virtueller Gesellschafterversammlungen

Bundesministerium Justiz 
BMJ - I 3 (Unternehmens- und 
Gesellschaftsrecht) 
Museumstraße 7 
1070 Wien 
E-Mail: team.z@bmj.gv.at 
Ihr ZeichenUnser 
ZeichenBearbeiter/inTel501 
65Fax 
501 
65Datum 
 2023- 
0.319.637   
  WP-GSt/Ga/PlHelmut 
GahleitnerDW12550DW 14255017.05.2023 
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung virtueller 
Gesellschafterversammlungen (Virtuelle Gesellschafterversammlungen- 
Gesetz – VirtGesG) 
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt 
dazu wie folgt Stellung. 
Die in Zeiten der Covid-19-Pandemie befristet eingeführte Ermöglichung von „virtuellen 
Versammlungen“ (Organ- bzw Gesellschafterversammlungen) tritt mit 30.6.2023 außer Kraft. 
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll die Durchführung virtueller 
Gesellschafterversammlungen (virtuell oder hybrid) bei Kapitalgesellschaften, 
Genossenschaften, Vereinen, Versicherungsvereinen und Sparkassen eine dauerhafte 
gesetzliche Grundlage erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zulässigkeit einer 
virtuellen oder hybriden Versammlung durch Mehrheitsbeschluss im Gesellschaftsvertrag 
vorgesehen wird. Als Minderheitenrecht wird vorgeschlagen, dass Aktionäre, die zusammen 
mindestens 10 % des Grundkapitals halten, die Einberufung der nächsten ordentlichen 
Hauptversammlung in Form einer Präsenzversammlung oder hybriden Versammlung 
verlangen können. 
Die BAK ersucht im Rahmen der Begutachtung, folgende Anliegen zu berücksichtigen: 
-Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist ausschließlich auf 
Gesellschafterversammlungen begrenzt. In den Erläuterungen zu § 1 Abs 8 wird 
allerdings beispielhaft festgehalten, dass – der Ansicht von Kalss folgend – die so 
genannte qualifizierte virtuelle Aufsichtsratssitzung als einer physischen 
Aufsichtsratssitzung gleichwertig angesehen wird. Damit wird indirekt die 
Durchführung einer virtuellen oder hybriden Aufsichtsratssitzung ermöglicht, ohne
	        
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