Bundesministerium Justiz
BMJ - I 3 (Unternehmens- und
Gesellschaftsrecht)
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65Datum
2023-
0.319.637
WP-GSt/Ga/PlHelmut
GahleitnerDW12550DW 14255017.05.2023
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung virtueller
Gesellschafterversammlungen (Virtuelle Gesellschafterversammlungen-
Gesetz – VirtGesG)
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung.
Die in Zeiten der Covid-19-Pandemie befristet eingeführte Ermöglichung von „virtuellen
Versammlungen“ (Organ- bzw Gesellschafterversammlungen) tritt mit 30.6.2023 außer Kraft.
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll die Durchführung virtueller
Gesellschafterversammlungen (virtuell oder hybrid) bei Kapitalgesellschaften,
Genossenschaften, Vereinen, Versicherungsvereinen und Sparkassen eine dauerhafte
gesetzliche Grundlage erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zulässigkeit einer
virtuellen oder hybriden Versammlung durch Mehrheitsbeschluss im Gesellschaftsvertrag
vorgesehen wird. Als Minderheitenrecht wird vorgeschlagen, dass Aktionäre, die zusammen
mindestens 10 % des Grundkapitals halten, die Einberufung der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung in Form einer Präsenzversammlung oder hybriden Versammlung
verlangen können.
Die BAK ersucht im Rahmen der Begutachtung, folgende Anliegen zu berücksichtigen:
-Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist ausschließlich auf
Gesellschafterversammlungen begrenzt. In den Erläuterungen zu § 1 Abs 8 wird
allerdings beispielhaft festgehalten, dass – der Ansicht von Kalss folgend – die so
genannte qualifizierte virtuelle Aufsichtsratssitzung als einer physischen
Aufsichtsratssitzung gleichwertig angesehen wird. Damit wird indirekt die
Durchführung einer virtuellen oder hybriden Aufsichtsratssitzung ermöglicht, ohne