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Full text: Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung virtueller Gesellschafterversammlungen

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dass es hierfür nach dem Auslaufen des gesellschaftsrechtlichen Covid-19-Gesetzes 
am 30.6.2023 eine gesetzliche Grundlage gibt. Die BAK spricht sich strikt gegen diese 
Vorgangsweise aus. 
Nach Auslaufen des gesellschaftsrechtlichen Covid-19-Gesetzes haben 
Aufsichtsratssitzungen grundsätzlich wieder in Präsenz stattzufinden, allenfalls sind 
die gesetzlichen Grundlagen für die Durchführung von virtuellen 
Aufsichtsratssitzungen zu schaffen. In diesem Zusammenhang fordert die BAK neben 
den entsprechenden technischen Voraussetzungen, wie sie bei einer virtuellen 
Gesellschaftersammlung gesetzlich vorgeschrieben sind, ein Widerspruchsrecht der 
Aufsichtsratsmitglieder analog zum Umlaufbeschluss sowie die verbindliche 
Präsenzabhaltung von mindestens der Hälfte der gesetzlich vorgesehenen jährlichen 
Aufsichtsratssitzungen. Die Aufsichtsratssitzung, welche den Jahresabschluss 
feststellt bzw prüft, sollte jedenfalls als Präsenzsitzung abgehalten werden. Dies gilt 
auch für den Prüfungsausschuss. 
-Es ist Aufgabe des Gesetzgebers sicherzustellen, dass die Interessen der 
Minderheitsaktionär:innen angemessen berücksichtigt werden. Die vorgeschlagene 
Schwelle von 10 % des Grundkapitals, welche die Abhaltung der nächsten 
ordentlichen Hauptversammlung in Form einer Präsenzversammlung oder hybriden 
Versammlung ermöglicht, ist zu hoch und sollte auf 5 % reduziert werden. Dies deckt 
sich auch mit der erforderlichen Beteiligungshöhe, welche zur Einberufung einer 
außerordentlichen Hauptversammlung ermächtigt. Alternativ könnte einer Minderheit 
von 5 % des Grundkapitals ein Widerspruchsrecht gegen die Durchführung einer 
virtuellen Hauptversammlung eingeräumt werden. Darüber hinaus sollte bei 
börsennotierten Gesellschaften verpflichtend alle 3 Jahre eine Präsenzversammlung 
oder eine hybride Versammlung gesetzlich vorgesehen werden. 
-Nach § 2 Abs 4 ist die Gesellschaft für den Einsatz von technischen 
Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich, als diese ihrer Sphäre 
zuzurechnen sind. Die BAK hält es für erforderlich, dass die Gesellschaft eine 
entsprechende Anzahl von Personen bereitzustellen hat, die bei 
Verbindungsproblemen über die Chatfunktion, E-Mail oder (Mobil-) Telefon erreichbar 
sind, um bei Problemen behilflich zu sein. Es sollte auch den Teilnehmer:innen 
ermöglicht werden, dass sie zumindest eine halbe Stunde vor Beginn der 
Versammlung die Verbindung testen zu können. 
Zu den einzelnen Bestimmungen: 
Zu § 1 Abs 8: Allgemeine Bestimmungen 
Der Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ist explizit auf 
Gesellschafterversammlungen begrenzt. 
Virtuelle oder hybride Aufsichtsratssitzungen hatten ihre Grundlage im 
gesellschaftsrechtlichen Covid-19-Gesetz, das mit 30.6.2023 außer Kraft tritt. Ab 1.7.2023 gibt 
es weder gesetzliche noch gesellschaftsvertragliche Regelungen, die solche
	        
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