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dass es hierfür nach dem Auslaufen des gesellschaftsrechtlichen Covid-19-Gesetzes
am 30.6.2023 eine gesetzliche Grundlage gibt. Die BAK spricht sich strikt gegen diese
Vorgangsweise aus.
Nach Auslaufen des gesellschaftsrechtlichen Covid-19-Gesetzes haben
Aufsichtsratssitzungen grundsätzlich wieder in Präsenz stattzufinden, allenfalls sind
die gesetzlichen Grundlagen für die Durchführung von virtuellen
Aufsichtsratssitzungen zu schaffen. In diesem Zusammenhang fordert die BAK neben
den entsprechenden technischen Voraussetzungen, wie sie bei einer virtuellen
Gesellschaftersammlung gesetzlich vorgeschrieben sind, ein Widerspruchsrecht der
Aufsichtsratsmitglieder analog zum Umlaufbeschluss sowie die verbindliche
Präsenzabhaltung von mindestens der Hälfte der gesetzlich vorgesehenen jährlichen
Aufsichtsratssitzungen. Die Aufsichtsratssitzung, welche den Jahresabschluss
feststellt bzw prüft, sollte jedenfalls als Präsenzsitzung abgehalten werden. Dies gilt
auch für den Prüfungsausschuss.
-Es ist Aufgabe des Gesetzgebers sicherzustellen, dass die Interessen der
Minderheitsaktionär:innen angemessen berücksichtigt werden. Die vorgeschlagene
Schwelle von 10 % des Grundkapitals, welche die Abhaltung der nächsten
ordentlichen Hauptversammlung in Form einer Präsenzversammlung oder hybriden
Versammlung ermöglicht, ist zu hoch und sollte auf 5 % reduziert werden. Dies deckt
sich auch mit der erforderlichen Beteiligungshöhe, welche zur Einberufung einer
außerordentlichen Hauptversammlung ermächtigt. Alternativ könnte einer Minderheit
von 5 % des Grundkapitals ein Widerspruchsrecht gegen die Durchführung einer
virtuellen Hauptversammlung eingeräumt werden. Darüber hinaus sollte bei
börsennotierten Gesellschaften verpflichtend alle 3 Jahre eine Präsenzversammlung
oder eine hybride Versammlung gesetzlich vorgesehen werden.
-Nach § 2 Abs 4 ist die Gesellschaft für den Einsatz von technischen
Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich, als diese ihrer Sphäre
zuzurechnen sind. Die BAK hält es für erforderlich, dass die Gesellschaft eine
entsprechende Anzahl von Personen bereitzustellen hat, die bei
Verbindungsproblemen über die Chatfunktion, E-Mail oder (Mobil-) Telefon erreichbar
sind, um bei Problemen behilflich zu sein. Es sollte auch den Teilnehmer:innen
ermöglicht werden, dass sie zumindest eine halbe Stunde vor Beginn der
Versammlung die Verbindung testen zu können.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu § 1 Abs 8: Allgemeine Bestimmungen
Der Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ist explizit auf
Gesellschafterversammlungen begrenzt.
Virtuelle oder hybride Aufsichtsratssitzungen hatten ihre Grundlage im
gesellschaftsrechtlichen Covid-19-Gesetz, das mit 30.6.2023 außer Kraft tritt. Ab 1.7.2023 gibt
es weder gesetzliche noch gesellschaftsvertragliche Regelungen, die solche