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Aufsichtsratssitzungen ermöglichen. Allein § 92 Abs 5 AktG ermöglicht die schriftliche,
fernmündliche oder eine andere vergleichbare Form der Stimmabgabe einzelner
Aufsichtsratsmitglieder, sofern Satzung oder Aufsichtsrat dies vorsieht. Das Aktiengesetz und
auch das GmbH-Gesetz sieht somit grundsätzlich die Abhaltung von Präsenzsitzungen vor.
Wenngleich die virtuelle Kommunikation technisch mittlerweile funktioniert, so fehlt bei rein
digitalen Aufsichtsratssitzungen der persönliche Kontakt zwischen den
Aufsichtsratsmitgliedern. Ein solcher ist wichtige Voraussetzung für die Bildung eines
Vertrauensverhältnisses zwischen den Mitgliedern des Aufsichtsrats und für das Verständnis
des Aufsichtsrats als Kollegialorgan. Es fehlt auch der informelle Austausch zwischen den
Mitgliedern und zudem können virtuelle Sitzungen eine Hürde für eine freie und offene
Diskussion darstellen. Präsenzsitzungen im Unternehmen sind auch deswegen zweckmäßig,
weil die Aufsichtsratsmitglieder auf diesem Weg eine größere Nähe zu dem zu
kontrollierenden Unternehmen entwickeln können (z.B. durch Betriebsführung, Besichtigung
neuer Anlagen etc).
Es bedarf daher ebenfalls einer gesetzlichen Grundlage für virtuelle oder hybride
Organversammlungen, insbesondere für Aufsichtsratssitzungen. Durch die bereits erwähnte
Anmerkung in den erläuternden Bemerkungen zu § 1 Abs 8 ist nicht auszuschließen, dass
sich Unternehmen darauf beziehen und künftig Aufsichtsratssitzungen generell virtuell
abhalten. Die BAK fordert daher dessen Streichung und spricht sich für eine vernünftige
rechtliche Regelung aus. Diese sollte ein Widerspruchsrecht der Aufsichtsratsmitglieder
gegen virtuelle Aufsichtsratssitzungen analog zum Umlaufbeschluss beinhalten sowie die
verbindliche Präsenzabhaltung von mindestens der Hälfte der gesetzlich vorgesehenen
jährlichen Aufsichtsratssitzungen. Die Aufsichtsratssitzung, welche den Jahresabschluss
feststellt bzw prüft, sollte jedenfalls als Präsenzsitzung abgehalten werden. Dies gilt auch für
den Prüfungsausschuss.
Zu §§ 2 – 4: Virtuelle Versammlungen und hybride Versammlung
Die Abhaltung von virtuellen oder hybriden Versammlungen stellt sehr hohe Anforderungen
an die technischen Kommunikationsmittel. In der Praxis kommt es dabei – selbst bei größter
Sorgfalt aller Beteiligten – regelmäßig zu Verbindungsproblemen. Diese können im Bereich
der Gesellschaft liegen, im Bereich des Teilnehmers bzw der Teilnehmerin oder im Bereich
des für die Verbindung zuständigen Dienstleisters.
Welche rechtlichen Folgen derartige Verbindungsprobleme haben, wird im Entwurf – selbst
unter Berücksichtigung der Erläuterungen – nur unzureichend und unbefriedigend geregelt.
So ist insbesondere in § 2 Abs 4 bloß vorgesehen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre
zuzurechnen sind. Kommt es daher zu einem Verbindungsproblem im Bereich des
Teilnehmers bzw der Teilnehmerin oder im Bereich des für die Verbindung zuständigen
Dienstleisters, dann wird sich der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unabhängig von einem
Verschulden nicht wehren können, wenn er oder sie Teile der Versammlung versäumt hat.
Erforderlich wären daher zusätzlich folgende Sicherheitsvorkehrungen: