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Full text: Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung virtueller Gesellschafterversammlungen

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Aufsichtsratssitzungen ermöglichen. Allein § 92 Abs 5 AktG ermöglicht die schriftliche, 
fernmündliche oder eine andere vergleichbare Form der Stimmabgabe einzelner 
Aufsichtsratsmitglieder, sofern Satzung oder Aufsichtsrat dies vorsieht. Das Aktiengesetz und 
auch das GmbH-Gesetz sieht somit grundsätzlich die Abhaltung von Präsenzsitzungen vor. 
Wenngleich die virtuelle Kommunikation technisch mittlerweile funktioniert, so fehlt bei rein 
digitalen Aufsichtsratssitzungen der persönliche Kontakt zwischen den 
Aufsichtsratsmitgliedern. Ein solcher ist wichtige Voraussetzung für die Bildung eines 
Vertrauensverhältnisses zwischen den Mitgliedern des Aufsichtsrats und für das Verständnis 
des Aufsichtsrats als Kollegialorgan.  Es fehlt auch der informelle Austausch zwischen den 
Mitgliedern und zudem können virtuelle Sitzungen eine Hürde für eine freie und offene 
Diskussion darstellen. Präsenzsitzungen im Unternehmen sind auch deswegen zweckmäßig, 
weil die Aufsichtsratsmitglieder auf diesem Weg eine größere Nähe zu dem zu 
kontrollierenden Unternehmen entwickeln können (z.B. durch Betriebsführung, Besichtigung 
neuer Anlagen etc). 
Es bedarf daher ebenfalls einer gesetzlichen Grundlage für virtuelle oder hybride 
Organversammlungen, insbesondere für Aufsichtsratssitzungen. Durch die bereits erwähnte 
Anmerkung in den erläuternden Bemerkungen zu § 1 Abs 8 ist nicht auszuschließen, dass 
sich Unternehmen darauf beziehen und künftig Aufsichtsratssitzungen generell virtuell 
abhalten. Die BAK fordert daher dessen Streichung und spricht sich für eine vernünftige 
rechtliche Regelung aus. Diese sollte ein Widerspruchsrecht der Aufsichtsratsmitglieder 
gegen virtuelle Aufsichtsratssitzungen analog zum Umlaufbeschluss beinhalten sowie die 
verbindliche Präsenzabhaltung von mindestens der Hälfte der gesetzlich vorgesehenen 
jährlichen Aufsichtsratssitzungen. Die Aufsichtsratssitzung, welche den Jahresabschluss 
feststellt bzw prüft, sollte jedenfalls als Präsenzsitzung abgehalten werden. Dies gilt auch für 
den Prüfungsausschuss. 
Zu §§ 2 – 4: Virtuelle Versammlungen und hybride Versammlung 
Die Abhaltung von virtuellen oder hybriden Versammlungen stellt sehr hohe Anforderungen 
an die technischen Kommunikationsmittel. In der Praxis kommt es dabei – selbst bei größter 
Sorgfalt aller Beteiligten – regelmäßig zu Verbindungsproblemen. Diese können im Bereich 
der Gesellschaft liegen, im Bereich des Teilnehmers bzw der Teilnehmerin oder im Bereich 
des für die Verbindung zuständigen Dienstleisters. 
Welche rechtlichen Folgen derartige Verbindungsprobleme haben, wird im Entwurf – selbst 
unter Berücksichtigung der Erläuterungen – nur unzureichend und unbefriedigend geregelt. 
So ist insbesondere in § 2 Abs 4 bloß vorgesehen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von 
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre 
zuzurechnen sind. Kommt es daher zu einem Verbindungsproblem im Bereich des 
Teilnehmers bzw der Teilnehmerin oder im Bereich des für die Verbindung zuständigen 
Dienstleisters, dann wird sich der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unabhängig von einem 
Verschulden nicht wehren können, wenn er oder sie Teile der Versammlung versäumt hat. 
Erforderlich wären daher zusätzlich folgende Sicherheitsvorkehrungen:
	        
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