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Die Gesellschaft muss eine entsprechende Anzahl von Personen bereitstellen, die bei
Verbindungsproblemen über die Chatfunktion, E-Mail oder (Mobil-) Telefon erreichbar
sind, um bei Problemen behilflich zu sein.
Den Teilnehmer:innen muss die Möglichkeit eingeräumt werden, zumindest eine
halbe Stunde vor Beginn der Versammlung die Verbindung zu testen.
Zu § 5: Sonderbestimmung für börsennotierte Unternehmen
Es ist richtig, dass die Unternehmen die im Zuge der Covid-19-Pandemie notwendig
gewordene Durchführung von virtuellen Gesellschafterversammlungen mit Unterstützung
technischer Kommunikationsmittel, insbesondere Videokonferenzen, gut bewältigt haben.
Die digitale Versammlung hat gegenüber einer physischen oder hybriden allerdings mehrere,
wesentliche Nachteile: So vermissen Kleinaktionär:innen bzw ihre Vertreter:innen den
kritischen Dialog und beklagen einen Rückgang der sogenannten Aktionärsdemokratie.
Kritisch wird gegen eine virtuelle Hauptversammlung auch angeführt, dass sich diese –
wenngleich wichtiges Entscheidungsgremium – zu einer sterilen Abwicklung reduziert. Ein
echter, spontaner Austausch und Diskurs finden nicht oder nur sehr eingeschränkt statt.
Außerdem ist die Hauptversammlung für viele Kleinaktionär:innen ein Treffen, das einerseits
den internen Austausch ermöglicht, andererseits eine einmalige Gelegenheit darstellt, mit dem
Management direkt Kontakt aufzunehmen.
Das im Entwurf vorgesehene Minderheitsrecht, wonach Aktionäre, die zusammen mindestens
10 % des Grundkapitals halten, verlangen können, dass die nächste ordentliche
Hauptversammlung in Form einer Präsenzversammlung oder als hybride Versammlung
durchgeführt wird, ist zu schwach. Vorgeschlagen wird eine Reduzierung auf 5 %. Alternativ
wäre auch vorstellbar, einer Minderheit von 5 % des Grundkapitals ein Widerspruchsrecht
gegen die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung einzuräumen. Unabhängig der
genannten Minderheitsrechte sollte jedenfalls gesetzlich vorgesehen werden, dass zumindest
alle drei Jahre verpflichtend eine Präsenzversammlung oder hybride Versammlung
durchzuführen ist.
Die BAK ersucht um Berücksichtigung ihrer Anliegen und Anregungen.