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Full text: Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung virtueller Gesellschafterversammlungen

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Die Gesellschaft muss eine entsprechende Anzahl von Personen bereitstellen, die bei 
Verbindungsproblemen über die Chatfunktion, E-Mail oder (Mobil-) Telefon erreichbar 
sind, um bei Problemen behilflich zu sein. 
Den Teilnehmer:innen muss die Möglichkeit eingeräumt werden, zumindest eine 
halbe Stunde vor Beginn der Versammlung die Verbindung zu testen. 
Zu § 5: Sonderbestimmung für börsennotierte Unternehmen 
Es ist richtig, dass die Unternehmen die im Zuge der Covid-19-Pandemie notwendig 
gewordene Durchführung von virtuellen Gesellschafterversammlungen mit Unterstützung 
technischer Kommunikationsmittel, insbesondere Videokonferenzen, gut bewältigt haben. 
Die digitale Versammlung hat gegenüber einer physischen oder hybriden allerdings mehrere, 
wesentliche Nachteile: So vermissen Kleinaktionär:innen bzw ihre Vertreter:innen den 
kritischen Dialog und beklagen einen Rückgang der sogenannten Aktionärsdemokratie. 
Kritisch wird gegen eine virtuelle Hauptversammlung auch angeführt, dass sich diese – 
wenngleich wichtiges Entscheidungsgremium – zu einer sterilen Abwicklung reduziert. Ein 
echter, spontaner Austausch und Diskurs finden nicht oder nur sehr eingeschränkt statt. 
Außerdem ist die Hauptversammlung für viele Kleinaktionär:innen ein Treffen, das einerseits 
den internen Austausch ermöglicht, andererseits eine einmalige Gelegenheit darstellt, mit dem 
Management direkt Kontakt aufzunehmen. 
Das im Entwurf vorgesehene Minderheitsrecht, wonach Aktionäre, die zusammen mindestens 
10 % des Grundkapitals halten, verlangen können, dass die nächste ordentliche 
Hauptversammlung in Form einer Präsenzversammlung oder als hybride Versammlung 
durchgeführt wird, ist zu schwach. Vorgeschlagen wird eine Reduzierung auf 5 %. Alternativ 
wäre auch vorstellbar, einer Minderheit von 5 % des Grundkapitals ein Widerspruchsrecht 
gegen die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung einzuräumen. Unabhängig der 
genannten Minderheitsrechte sollte jedenfalls gesetzlich vorgesehen werden, dass zumindest 
alle drei Jahre verpflichtend eine Präsenzversammlung oder hybride Versammlung 
durchzuführen ist. 
Die BAK ersucht um Berücksichtigung ihrer Anliegen und Anregungen.
	        
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