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Teilnehmer:innen kein FSJ bei Organisationen absolvieren dürfen, bei denen sie aktuell
erwerbstätig sind beziehungsweise innerhalb der letzten 12 Monate erwerbstätig waren (§ 7).
Diese Ergänzung ist aus unserer Sicht notwendig, um einem Ersatz von Erwerbs- durch
Freiwilligenarbeit vorzubeugen; sie ergänzt das ohnehin bestehende Gebot der
Arbeitsmarktneutralität in § 8 Abs 4 Z 2 und § 9 Abs 2. Nunmehr soll in § 7 ergänzend geregelt
werden, dass auf das Verhältnis von freiwilligen/ehrenamtlichen und hauptberuflichen
Personen Rücksicht zu nehmen ist, womit die Arbeitsmarktneutralität nochmals betont wird
und genauer evaluiert werden kann.
Bezugnehmend auf einige finanzierungs-technischen Umsetzungsfragen, die durch den
Entwurf aufgeworfen werden, ist vorweg die Verbesserung der sozialen Absicherung im Wege
der Aufstockung der Bundeszuschüsse (§ 8 Abs 4 iVm § 21) von bisher zumindest 50 % auf
künftig zumindest 75 % der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2023: € 500,91) zu
begrüßen. Allerdings ist nicht zu verstehen, weshalb das Taschengeld im Rahmen des FSJ
nicht sofort auf die maximale Höhe der Geringfügigkeitsgrenze angehoben wird. Dies
insbesondere deshalb, weil die finanziellen Mittel für das FSJ im Budget dem Wirkungsziel
„Erhöhung der ökonomischen und gesellschaftlichen Beteiligung von Armutsgefährdeten und
von Ausgrenzung bedrohten Personen, die nur begrenzt am ökonomischen und
gesellschaftlichen Leben teilnehmen können“ zugeordnet sind (Erläuterungen/EB, Vorblatt,
Seite 3). Um die finanzielle Belastung abzufedern, die diese Maßnahme für die
Trägerorganisationen bedeutet, stellt der Bund ein Budget für Zuschüsse zur
Taschengeldzahlung zur Verfügung, wenn die Einsatzleistenden von der Trägerorganisation
100 % erhalten. Die Trägerorganisationen müssten dann lt Erläuterungen zumindest mehr als
50 % der Summe übernehmen, der restliche Betrag kann vom Bund mittels Zuwendung an
die Trägerorganisation refundiert werden (siehe Erläuterungen zu § 8 Abs 4 Z 6), womit die
finanzielle Belastung der Trägerorganisation im Vergleich zur vorherigen Regelung nicht
steigen würde.
In diesem Zusammenhang ist in legistischer Hinsicht zu bemängeln, dass die
Auszahlungsmodalität der Bundes-Zuschüsse zum Taschengeld – insbesondere die
Tatsache, dass Trägerorganisationen zumindest mehr als 50 % der Taschengeldzahlung
selbst leisten müssen – nur in den Erläuterungen, nicht aber im Gesetzestext beschrieben ist
(siehe Erläuterungen zu § 8 Abs 4 Z 6 sowie § 21). Hier gilt es die Trägerorganisationen
abzusichern und den Anspruch auf staatliche Ergänzungen (Zuschüsse) bei der vollen
Auszahlung des Taschengeldes klar zu regeln, da andernfalls die Erhöhung des
Taschengeldes für kleine Trägerorganisationen existenzbedrohend wirken könnte.
Zu § 4b Abs 2, Bundesfinanzierung der Freiwilligenzentren, ist anzumerken: Die bisherige
Erfahrung zeigt, dass es in einigen Sektoren des Freiwilligenbereichs immer schwieriger wird,
insbesondere junge Menschen für das Ehrenamt zu motivieren. Es benötigt hier
unterschiedlichste und vor allem innovative Formen der Ansprache, wie Freiwilligenmessen,
Schulprojekte oder Aktivitäten im Social-Media-Bereich. Hierfür ist ein ausreichendes Budget
notwendig. Der Entwurf sieht aktuell lediglich ein jährliches Budget von einer Million Euro vor,
ein Verteilungsschlüssel für die Bundesländer liegt nicht vor. Geht man von einer einfachen
Neunteilung des Budgets aus, so stehen jedem Bundesland nur etwa
€ 110.000,- pro Jahr zur Verfügung. Ein verschwindend kleines Budget, um nachhaltige