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Full text: Einladung zur Stellungnahme (Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012, geändert wird)

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Teilnehmer:innen kein FSJ bei Organisationen absolvieren dürfen, bei denen sie aktuell 
erwerbstätig sind beziehungsweise innerhalb der letzten 12 Monate erwerbstätig waren (§ 7). 
Diese Ergänzung ist aus unserer Sicht notwendig, um einem Ersatz von Erwerbs- durch 
Freiwilligenarbeit vorzubeugen; sie ergänzt das ohnehin bestehende Gebot der 
Arbeitsmarktneutralität in § 8 Abs 4 Z 2 und § 9 Abs 2. Nunmehr soll in § 7 ergänzend geregelt 
werden, dass auf das Verhältnis von freiwilligen/ehrenamtlichen und hauptberuflichen 
Personen Rücksicht zu nehmen ist, womit die Arbeitsmarktneutralität nochmals betont wird 
und genauer evaluiert werden kann.   
Bezugnehmend auf einige finanzierungs-technischen Umsetzungsfragen, die durch den 
Entwurf aufgeworfen werden, ist vorweg die Verbesserung der sozialen Absicherung im Wege 
der Aufstockung der Bundeszuschüsse (§ 8 Abs 4 iVm § 21) von bisher zumindest 50 % auf 
künftig zumindest 75 % der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2023: € 500,91) zu 
begrüßen. Allerdings ist nicht zu verstehen, weshalb das Taschengeld im Rahmen des FSJ 
nicht sofort auf die maximale Höhe der Geringfügigkeitsgrenze angehoben wird. Dies 
insbesondere deshalb, weil die finanziellen Mittel für das FSJ im Budget dem Wirkungsziel 
„Erhöhung der ökonomischen und gesellschaftlichen Beteiligung von Armutsgefährdeten und 
von Ausgrenzung bedrohten Personen, die nur begrenzt am ökonomischen und 
gesellschaftlichen Leben teilnehmen können“ zugeordnet sind (Erläuterungen/EB, Vorblatt, 
Seite 3). Um die finanzielle Belastung abzufedern, die diese Maßnahme für die 
Trägerorganisationen bedeutet, stellt der Bund ein Budget für Zuschüsse zur 
Taschengeldzahlung zur Verfügung, wenn die Einsatzleistenden von der Trägerorganisation 
100 % erhalten. Die Trägerorganisationen müssten dann lt Erläuterungen zumindest mehr als 
50 % der Summe übernehmen, der restliche Betrag kann vom Bund mittels Zuwendung an 
die Trägerorganisation refundiert werden (siehe Erläuterungen zu § 8 Abs 4 Z 6), womit die 
finanzielle Belastung der Trägerorganisation im Vergleich zur vorherigen Regelung nicht 
steigen würde.   
In diesem Zusammenhang ist in legistischer Hinsicht zu bemängeln, dass die 
Auszahlungsmodalität der Bundes-Zuschüsse zum Taschengeld – insbesondere die 
Tatsache, dass Trägerorganisationen zumindest mehr als 50 % der Taschengeldzahlung 
selbst leisten müssen – nur in den Erläuterungen, nicht aber im Gesetzestext beschrieben ist 
(siehe Erläuterungen zu § 8 Abs 4 Z 6 sowie § 21). Hier gilt es die Trägerorganisationen 
abzusichern und den Anspruch auf staatliche Ergänzungen (Zuschüsse) bei der vollen 
Auszahlung des Taschengeldes klar zu regeln, da andernfalls die Erhöhung des 
Taschengeldes für kleine Trägerorganisationen existenzbedrohend wirken könnte. 
Zu § 4b Abs 2, Bundesfinanzierung der Freiwilligenzentren, ist anzumerken: Die bisherige 
Erfahrung zeigt, dass es in einigen Sektoren des Freiwilligenbereichs immer schwieriger wird, 
insbesondere junge Menschen für das Ehrenamt zu motivieren. Es benötigt hier 
unterschiedlichste und vor allem innovative Formen der Ansprache, wie Freiwilligenmessen, 
Schulprojekte oder Aktivitäten im Social-Media-Bereich. Hierfür ist ein ausreichendes Budget 
notwendig. Der Entwurf sieht aktuell lediglich ein jährliches Budget von einer Million Euro vor, 
ein Verteilungsschlüssel für die Bundesländer liegt nicht vor. Geht man von einer einfachen 
Neunteilung des Budgets aus, so stehen jedem Bundesland nur etwa 
€ 110.000,- pro Jahr zur Verfügung. Ein verschwindend kleines Budget, um nachhaltige
	        
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