können den Umfang der Anwendung bestimmter Techniken re-
geln und auch eine effektivere Anwendung sicherstellen (Beispiel:
Verringerung des Individualverkehrs durch Fahrgemeinschaften,
Förderung öffentlicher Verkehrsmittel, autofreier Tag, Bahn statt
Straßenverkehr etc.).
8.2. Stand der Technik
Die technische und juristische Literatur kennt eine Vielzahl von
Definitionen fUr den Begriff "Stand der Technik", die von einem Be~
reich der allgemein angewendeten technischen Standards über den
Stand des technisch Erprobten und Bewährten bis zum Stand von
neuester, wissenschaftlich-technischer Entwicklung reichen (siehe
8.5.).
Hiebei sind insbesondere zwei Anwendungsbereiche zu unterschei-
den:
o Technologischer Begriff
Erkenntnisstand der technischen Wissenschaften, der eine techni-
sche Anwendung dieser Erkenntnisse unabhängig von wirtschaft-
lichen und sonstigen Optimierungskriterien möglich erscheinen
läßt (das technisch Machbare).
o Rechtlicher Begriff
Unbestimmter Gesetzesbegriff, der sicherstellen soll, daß die tech~
nische Weiterentwicklung bei der Anwendung eines Gesetzes Be-
rücksichtigung findet und entweder eine Ziel- und Gtiterabwä-
gung beinhaltet oder im Zusammenhang mit begleitenden Rege-
lungen über Art und Umfang der Ziel- und GUterabwägung (wie
z. B. wirtschaftliche Vertretbarkeit, Verhältnismäßigkeit etc.) zu
betrachten ist.
Technische Anforderungen versuchen bestimmte Emissionsstan-
dards zu gewährleisten. Eine solche Festlegung von Emissionsstan~
dards kann erfolgen:
o entsprechend den derzeit bekannten technischen Möglichkeiten
(Stand der Technik) sowie der sonstigen Randbedingungen oder
o als in der Zukunft liegende Zielvorgabe, wobei unter Umständen
derzeit noch nicht bekannt sein muß, mit welchen technischen
Verfahren diese Standards eingehalten werden können.
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