Liberalisierung öffentlicher Dienstleistungen
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vom Vorhaben die Liberalisierung zurückzunehmen, gänzlich abzulassen. In jedem Fall kann die
Rücknahme eingegangener GATS Liberalisierungsverpflichtungen einen Staat daher teuer zu stehen
kommen.
Ad b): Diskriminierungsverbot zwischen in- und ausländischen AnbieterInnen
Ein spezifisches Problem im GATS ist die Grenzziehung zwischen privat erbrachten und öffentlichen
Dienstleistungen. In formaler Hinsicht bezieht sich das GATS nur auf privatwirtschaftliche
Dienstleistungen. Artikel I.3 GATS nimmt „Dienstleistungen in Ausübung hoheitlicher Zuständigkeit“
vom GATS aus. Allerdings sind darunter nur solche Dienstleistungen zu verstehen, die weder „zu
kommerziellen Zwecken, noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Anbietern“ (Art I.3.c) erbracht
werden. Das GATS erläutert diese Definition einzig im Anhang zu Finanzdienstleistungen. Dort
werden als Beispiele für solche Dienstleistungen die Aktivitäten von Zentralbanken bzw. monetärer
Aufsichtsorgane und auch gesetzliche Sozialversicherungen und öffentliche Pensionskassen genannt,
soweit sie nicht in Konkurrenz zu privaten Anbietern erbracht werden.
Das führt zu einigen Unklarheiten, impliziert doch die Formulierung in Art I.3 (c), dass es de facto
letztlich wirtschaftliche Entwicklungen - insbesondere die Möglichkeit der Entstehung eines Marktes
mit privaten AnbieterInnen - sind, welche die Abgrenzung zwischen öffentlich und privat festlegen.
Wenn etwa in einem Land bestimmte Dienstleistungen sowohl von der öffentlichen Hand als auch von
Privaten angeboten werden - das ist in Österreich im Gesundheits-, Sozial oder Bildungsbereich der
Fall -, kann es durchaus zu Abgrenzungsproblemen kommen. Das hat das WTO-Sekretariat in
verschiedenen Hintergrundpapieren auch eingeräumt. Private Anbieter aus Drittstaaten, welche eine
Dienstleistung bereits erbringen, oder dies tun wollen, könnten in der öffentlichen Förderung einer
staatlichen oder gemeinnützigen Einrichtung eine Diskriminierung erblicken, und dagegen mithilfe der
Regierung ihres Herkunftslands im Rahmen der WTO Streitbeilegung vorgehen. Eine Verurteilung
durch das WTO Streitbeilegungsgremium zöge die Verpflichtung zur Beseitigung der Diskriminierung
nach sich. Dadurch müsste die öffentliche Förderung an die bisherigen Begünstigten entweder
eingestellt oder aber auf den Drittstaatsanbieter ausgedehnt werden. Geht man davon aus, dass in
Zeiten schlagender budgetärer Restriktionen der öffentliche Förderkuchen bestenfalls konstant,
realistischerweise aber tendenziell abnehmen wird, würde dies öffentliche Dienstleister, insbesondere
aber auch gemeinnützige Drittsektoreinrichtungen vor gravierende Finanzierungsprobleme stellen und
sie einem verschärften Wettbewerb mit kommerziell orientierten Unternehmen aussetzen.
Trägt ein Staat nicht durch eine Ausnahmeklausel oder einen Vorbehalt für öffentliche Dienste explizit
Vorsorge - einen solchen Vorbehalt gibt es momentan nur für die „EU-12“ (nicht jedoch für
Österreich!) - so ist nicht ausgeschlossen, dass über das GATS öffentliche Dienste, insbesondere im
Hinblick auf deren Finanzierung, ausgehebelt werden2.
Ad c): Einschränkung der einzelstaatlichen Handlungsautonomie
Ein allgemeines, aber speziell für öffentliche Dienstleistungen relevantes Problem ergibt sich in bezug
auf die künftige Möglichkeit, bei aufrechter GATS Bindung innerstaatliche Regulierungen autonom zu
definieren und durchzusetzen, z.B. Qualitätsstandards im Bildungs- oder Gesundheitsbereich.
Ausgangspunkt ist die Verpflichtung, der WTO alle Maßnahmen bekannt zu geben, durch die ein
Staat eine bestimmte Dienstleistung regelt oder reguliert, und die den Handel mit dieser Dienstleistung
beeinflussen könnten (Artikel III GATS). Falls ein Mitglied der WTO in einer solchen regulatorischen
Maßnahme die Einschränkung einer eingegangenen Liberalisierungsverpflichtung erblickt, kann es (i)
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Dieses Problem stellt sich im übrigen auch in analoger Weise im Zusammenhang mit dem europäischen
Beihilfenrecht. Siehe dazu Kapitel 3.2.4.3.