Sicherungssysteme und Risikoverteilung bei Betriebspensionen - Ländervergleich
Mag. Gerald Klec 6/14
Studie im Auftrag der AK- Wien
Für den Fall der Insolvenz eines Instituts gibt es im Regelfall kollektive Sicherungen von der
Gemeinschaft der Versicherer. So hat z.B. die deutsche Versicherungswirtschaft eine eigene
Auffanglösung geschaffen. Die Einrichtung heißt Protector (Einzelheiten dazu finden sich auf
der Homepage der deutschen Versicherungswirtschaft - www.gdv.de).
Eine – wenngleich anders konzipierte - Garantie durch die Vorsorgeeinrichtung gibt bzw. gab es
bei den österreichischen Pensionskassen. In der ursprünglichen Fassung des
Pensionskassengesetzes wurden die Betreiber derartiger Kassen dazu verpflichtet, mit ihrem
Eigenkapital einen bestimmten Mindestertrag auf das eingezahlte Pensionskapital zu garantieren.
Der jeweils auf den Durchschnitt der letzten 5 Jahre bezogene Garantiewert wurde nach einer
bestimmten Rechenformel aus der Sekundärmarktrendite von österreichischen Bundesanleihen
abgeleitet. Nach aktuellem Stand ergibt diese Formel einen Wert von 1,02 % p.a. (nach Abzug
der Kosten). Neben einer gewissen Risikoteilung auch bei reinen Beitragszusagen wurde mit der
Aufnahme einer Mindestertragsgarantie in das Pensionskassengesetz auch der Zweck verfolgt,
die Kassen zu einer entsprechend vorsichtigen Veranlagung anzuhalten.
Die Erwartungen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an die Mindestertragsgarantie
wurden schwer enttäuscht, als der Gesetzgeber den Umfang der Garantie im Jahr 2003 mit
Rückwirkung auf alle einbezahlten Pensionsbeiträge massiv abschwächte – zu jenem Zeitpunkt,
als die Garantieregelung erstmals in größerem Ausmaß anzuwenden gewesen wäre! Für die
Anwartschaftsphase wurde die Garantie zur Gänze gestrichen. Für die Zeit ab Pensionsantritt
wurde die allenfalls von der Kasse zu entrichtende Garantieleistung erheblich reduziert, indem
auf eine fiktive Verrentung des ausständigen Garantiebetrags umgestellt wurde und die
Garantieleistung auf die jährliche Zahlung des so ermittelten Rentenfehlbetrag eingeschränkt
wurde - ergänzt um die Regelung, dass dieser Rentenfehlbetrag nur so lange zu zahlen ist, bis die
Kasse den Mindestverzinsungswert wieder erreicht.
Zeitgleich mit der massiven Abschwächung der Garantie wurde vom Gesetzgeber der Aufbau
einer Mindestertragsrücklage vorgeschrieben. Die Notwendigkeit dazu ergab sich aus der
Umsetzung der EU-Pensionsfonds-Richtlinie, die für Garantieprodukte ein Eigenkapital von
zumindest 4 % der Deckungsrückstellung vorschreibt (nach österreichischem Recht musste bei
Pensionskassen nur eine Eigenkapitalausstattung in Höhe von 1 % vorhanden sein). Die Kosten
für den auf 10 Jahre verteilten Aufbau der Mindestertragsrücklage wurden von den Kassen in
aller Regel in voller Höhe den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in Rechnung gestellt,
was bei diesen weitere Proteste auslöste.
In einer neuerlichen Gesetzesnovelle wurde in Folge im Jahr 2005 den Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten - als Alternative zur Vorschreibung der Kosten für den Aufbau der
Mindestertragsrücklage - ein Opting-Out aus der noch verbliebenen Mindestertragsgarantie
ermöglicht. Um nicht die unverhältnismäßig hohen Kosten tragen zu müssen, wurde daraufhin in
den meisten Verträgen auf die Garantie verzichtet. Aktuell sind nur mehr ca. 20 % der
Pensionskassenverträge mit einer Mindestertragsgarantie ausgestattet (auf dem seit 2003 gültigen
Niveau).
Auch in Belgien und bei den deutschen Pensionsfonds gibt es garantierte Mindesterträge, die
Risikotragung ist in diesen Modellen allerdings den Arbeitgebern zugeordnet.
Deutschland: Bei Zusagen über Pensionsfonds müssen die Arbeitgeber den Nominalwert der
eingezahlten Beiträge garantieren („Nullverzinsung“). Die Garantie bezieht sich auf die
Beitragsanteile für die Altersversorgung. Beitragsanteile, die rechnungsmäßig für die Risiken Tod
und Invalidität benutzt werden, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Die Garantie eines